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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2015 - 11 KA 94/13
Zusammenschluss von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen Kooperation eines medizinischen Versorgungszentrums mit den Fachrichtungen radiologische Diagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin mit einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis für Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin beim konventionellen Röntgen des Thorax Abrechnungsbefugnis im Falle einer Leistungserbringergemeinschaft Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung Keine förmliche Überweisung zu Abrechnungszwecken
1. Allein die nach Überweisung durch den im Hinblick auf die Thoraxröntgenaufnahme anweisenden Arzt (Stellung der Indikation zur radiologischen Leistung und darauf beruhend Fertigung der Röntgenaufnahme) vorgenommene Befundung rechtfertigt nicht die Abrechnung der radiologischen Leistung. Die für die Abrechnung der Röntgenaufnahme notwendige vollständige Erbringung der Leistungsinhalte der Gebührenposition ist dem anweisenden Arzt zuzurechnen, der diese dann auch abrechnen darf.
2. Der eine Überweisung annehmende Arzt kann nur die EBM-Leistungen abrechnen, die er persönlich erbracht hat; eine Überweisung gibt ihm nicht die Berechtigung, die Leistungen abzurechnen, die von dem die Überweisung ausstellenden Arzt erbracht worden sind.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 15 Abs. 1 S. 1
,
BMV-Ä § 15 Abs. 3
,
BMV-Ä § 15 Abs. 1
,
BMV-Ä § 24
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 28.08.2013 S 14 KA 268/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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