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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2015 - 11 KR 535/15
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Prozesskostenhilfe Zulässigkeit der Beschwerden gegen die ablehnenden Beschlüsse des SG Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses und fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Untertauchen des Klägers
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lässt, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagiert. Zwar hat das Gericht die Möglichkeit den jeweiligen Kläger zum Betreiben des Verfahrens aufzufordern (§ 102 Abs. 2 SGG), dennoch gilt, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann entfällt, wenn der Kläger unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar ("untergetaucht") ist.
2. Wirkt der Antragsteller am Verfahren nicht mit, ist er nicht erreichbar und dokumentiert dadurch, dass keinerlei Eilbedürftigkeit besteht, erscheint die einstweilige Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden und der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Normenkette:
SGG § 173
,
SGG § 102 Abs. 2
,
VwGO § 40
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 29.06.2015 S 49 KR 609/15 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.06.2015 (Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.06.2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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