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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2018 - 12 SO 222/14
Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern wegen Erbringung von Leistungen aufgrund eigener Unzuständigkeit Voraussetzungen für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohnform Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Leistungen zur Eingliederungshilfe
1. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 30.06.2016 (B 8 SO 6/15 R), der der Senat folgt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohnform geklärt; wie das BSG ausgeführt hat, wird durch die mit der zum 07.12.2006 vorgenommenen Änderung im Wortlaut des § 98 Abs. 5 SGB XII (zuvor nur: "Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeit erhalten haben"), im Gesetz deutlich, dass sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel - aber auch nur solche, also nicht etwa Leistungen der Altenhilfe - mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich gleichgestellt sind.
3. Neben den Leistungen zur Teilhabe kann nach dem ausdrücklichen und unzweideutigen Willen des Gesetzgebers auch die Gewährung von ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege einen Leistungsfall des "Betreuten Wohnens" im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII darstellen, weil die Sicherung der Selbstbestimmung im eigenen Wohn- und Lebensbereich damit einhergeht.
4. Unter Berücksichtigung dieses Wortlauts ist es systematisch ausgeschlossen, die Norm nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten Wohnens anzuwenden.
Normenkette:
SGB X § 105
,
SGB XII § 98 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 09.04.2014 S 12 SO 305/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.04.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten i.H.v. 74.266,31 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt 80 %, die Klägerin 20 % der Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 93.033,63 EUR festgesetzt.

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