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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2015 - 13 SB 381/13
Streit um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 30 Bemessung des Gesamt-GdB Berücksichtigung von Nierenverlust sowie Migräne- und Schulterleiden Maßgebliche Prägung der Beeinträchtigung durch Migräne und Schulterleiden (hier allerdings ohne Bewirkung wesentlicher beruflicher oder privater Einschränkungen)
1. Bildung des Gesamt-GdB ausgehend von einem Nierenverlust unter Berücksichtigung eines Migräneleidens und des Hinzutretens eines Schulterleidens, welches sich vor allem bei Überkopfarbeiten auswirkt (hier Annahme eines Gesamt-GdB von nicht mehr als 40).
2. Bei der Feststellung des GdB sind eine Addition der Einzel-GdB-Werte oder andere rechnerische Modelle unzulässig. Maßgebend sind vielmehr die Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen, wobei nach Teil A Nr. 3 d) ee) VMG von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen und es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4
Vorinstanzen: SG Münster 13.09.2013 S 6 SB 561/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.09.2013 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 04.07.2011 verurteilt, bei der Klägerin ab dem 03.11.2010 einen GdB von 40 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: