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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2016 - 13 VJ 19/15
Rentenleistungen nach dem IfSG wegen Mehrfachimpfungen Voraussetzungen eines Impfschadens Kausalität AHP als antizipierte Sachverständigengutachten
1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
2. Der Anspruch setzt demnach eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfolgte Schutzimpfung, den Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also einen Impfschaden, voraus.
3. Zwischen den jeweiligen Anspruchsmerkmalen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen; Maßstab dafür ist die im sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung.
4. Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten.
5. Hierzu konnten die AHP herangezogen werden, die als antizipierte Sachverständigengutachten angesehen wurden.
Normenkette:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
IfSG § 2 Nr. 11
Vorinstanzen: SG Münster 12.01.2015 S 2 VJ 39/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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