Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine weitere Ausbildung des Klägers zur Fachkraft für Lagerlogistik zu fördern
hat.
Der 1982 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt. Nach Erlangung eines Hauptschulabschlusses
absolvierte er vom 01.08.2000 bis 16.12.2003 eine Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik. Er scheiterte zweimal
in der theoretischen Prüfung; das Ausbildungsverhältnis wurde gekündigt, weil der Kläger aus Wut über das Nichtbestehen den
PKW des Arbeitgebers zerkratzt hatte.
Nach zwischenzeitlicher psychotherapeutischer Behandlung, u.a. in der Tagesklinik der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie
und Psychotherapie des Universitätsklinikums C, die eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode
mit Impulskontrollstörung diagnostizierte (Arztbrief vom 10.10.2005), beantragte der Kläger am 11.11.2005 bei der Beklagten
die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf Veranlassung der Beklagten nahm er vom 28.02. bis 24.03.2006
an einer Arbeitserprobung zum Fachlageristen im Berufsbildungswerk E (BBW) teil. Im Abschlussbericht vom 17.05.2006 wird ausgeführt,
der Kläger verfüge über ein intellektuelles Grundleistungspotenzial sowie über schulische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fachlageristen entsprächen. Allerdings habe im Rahmen der allgemein schulischen
Förderdiagnostik nicht festgestellt werden können, welcher Förder- und damit Zeitbedarf bestehe, um ihn auf die theoretische
Abschlussprüfung vorzubereiten. Aus psychologischer Sicht sei er auch unter Berücksichtigung seines Sozialverhaltens unter
den Bedingungen eines Berufsbildungswerkes insgesamt als ausreichend ausbildungsfähig zu beurteilen. Förderbedarf bestehe
im Hinblick auf seine schulischen Defizite sowie in Bezug auf sein Verhalten.
Weil die vom Kläger abgelegten Prüfungsanteile nicht mehr wirksam waren, wurde vom BBW mit der zuständigen Industrie- und
Handelskammer eine einjährige Ausbildung zum Fachlageristen mit anschließender Ablegung beider Prüfungsteile vereinbart, was
der Kläger, der zunächst davon ausgegangen war, dass er lediglich noch die nicht bestandene Prüfung ablegen müsse, nach anfänglichem
Sträuben akzeptierte. Die Beklagte bewilligte ihm eine (irrtümlich zweijährige) Ausbildung zum Fachlageristen (Bescheid vom
24.04.2006), die der Kläger ab dem 31.07.2006 im BBW absolvierte. Nach Scheitern in der praktischen Prüfung im Juli 2007 bestand
er die Wiederholungsprüfung am 14.01.2008 und schloss die Ausbildung als Fachlagerist erfolgreich ab.
Am 17.01.2008 fragte er bei der Beklagten nach Fördermöglichkeiten im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben zur Erlangung des
Abschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten wies ihn mündlich darauf hin, dass eine
zweite Ausbildung nicht mehr gefördert werden könne, nachdem er einen Abschluss mit IHK-Prüfung erreicht habe. Der Kläger
meldete sich arbeitslos, in der Ziel-/Eingliederungsvereinbarung vom 16.05.2008 verpflichtete er sich, bis zum 10.08.2008
Bewerbungsschreiben vorzulegen, während die Beklagte eine Entscheidung über eine mögliche Förderung zusagte. In der Folgezeit
teilte der Kläger zwei Bewerbungen mit.
Mit Schreiben vom 07.08.2008 beantragte er, ihm zur Fortsetzung der durchgeführten Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft
eine Leistung zur Teilhabe mit dem Ziel der Erlangung des Berufsbildungsabschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik zu gewähren.
Aufbauend auf dem zweijährigen Teil seiner Berufsausbildung wolle er die Ausbildung fortführen mit dem Ziel des Abschlusses
als Fachkraft für Lagerlogistik. Die bisher gewährte Leistung sei ein wichtiger, aber nur ein erster Abschnitt innerhalb der
insgesamt zur Teilhabe erforderlichen Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechtes
schlage er eine Ausbildung im Berufsbildungswerk Frechen vor. Damit möglichst ohne größere zeitliche Unterbrechungen an den
bisherigen erfolgreichen Ausbildungsfortschritt angeknüpft werden könne, werde um zeitnahe Entscheidung gebeten. Der Integrationsfachdienst,
der den Kläger vom 08.04. bis 31.07.2008 betreut hatte, führte im Abschlussbericht vom 15.08.2008 aus, es liege weiterhin
eine deutliche Selbstwertproblematik vor. Auffallend sei eine Ambivalenz bezüglich der Themen "konkrete Arbeitsplatzsuche"
und einer "weiteren Qualifizierung". Es gelinge dem Kläger nur schwer, sich eindeutig dem Thema Bewerbungsaktivitäten zuzuwenden.
Sein Bedürfnis nach einer weiteren Qualifizierung sei überwiegend parallel vorhanden und blockiere ihn, eine tatkräftige Unterstützung
im Hinblick auf eine berufliche Integration in den Arbeitsmarkt werde hierdurch sehr erschwert.
Mit Bescheid vom 20.08.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ab.
Der Kläger habe die Ausbildung zum Fachlageristen erfolgreich absolviert, so dass schon eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gefördert worden sei. Mit dem erfolgreichen Abschluss sei das Ziel der beruflichen Eingliederung erreicht. Es sei nicht erkennbar,
weshalb eine weitere Förderung erforderlich sei.
Mit seinem im Dezember 2008 begründeten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist
könne im dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik fortgesetzt werden. Bei der durchgeführten
Maßnahme handele es sich somit um die erste Stufe der Erstausbildung zur Fachkraft Lagerlogistik. Unter Zugrundelegung der
Argumentation der Beklagten sei eine Förderung im Baubereich nach dem Stufenmodell im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung
nicht möglich, da schon nach zwei Jahren eine anerkannte Ausbildung als Ausbildungsfacharbeiter erreicht sei. Mit Widerspruchsbescheid
vom 22.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei zwar zutreffend, dass die Ausbildung zum Fachlageristen auf
die Ausbildung zur Fachkraft Lagerlogistik angerechnet werden könne, es handele sich bei diesen Berufsbildern jedoch anders
als im Baubereich nicht um eine Stufenausbildung. Unter Berücksichtigung seines individuellen Leistungsvermögens sei eine
Ausbildung gefördert und damit das Ziel der beruflichen Rehabilitation erreicht worden.
Zur Begründung der am 29.12.2008 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe behinderungsbedingt die Prüfungen im
Ausbildungsberuf Lagerlogistik nicht bestanden. Bei Beantragung der Fördermaßnahmen habe er die Fortsetzung der Ausbildung
zur Fachkraft für Lagerlogistik gewünscht. Er habe nicht erkannt, dass sich die Arbeitserprobung nur auf eine Ausbildung als
Fachlagerist bezogen habe. Die Beklagte habe die Ausbildung zum Fachlageristen bewilligt ohne gleichzeitig den vorliegenden
Antrag auf Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik abzulehnen. Daher habe er den Bescheid so verstehen müssen, dass die
bewilligte Ausbildung nur als Vorstufe für die weitere Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bewilligt werde. Er habe
immer eine weitere Ausbildung gewollt, die absolvierte Ausbildung schöpfe sein individuelles Leistungsvermögen nicht aus.
Die Beklagte habe im Übrigen verkannt, dass sie bezüglich einer weiteren Förderung einen Ermessensspielraum habe; in ihren
Entscheidungen gehe sie offensichtlich von einer gebundenen Entscheidung aus.
Das Sozialgericht hat im Termin am 12.05.2009 den Rehabilitationsberater der Beklagten Herrn H als Zeugen vernommen; wegen
des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur
Fachkraft für Lagerlogistik unabhängig davon, ob es sich um eine Ausbildung oder eine Fortbildung handele. Mit der geförderten
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist habe der Kläger eine Ausbildung abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung zur
beruflichen Eingliederung oder wegen der Art und Schwere der Behinderung sei nicht erforderlich; es bestünden Vermittlungsmöglichkeiten
im Beruf des Fachlageristen. Auch als Maßnahme zur Weiterbildung sei die Förderung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
nicht möglich, da eine berufliche Eingliederung im Beruf des Fachlageristen möglich sei. Die Förderung des Erwerbs des Abschlusses
als Fachkraft für Lagerlogistik könne der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlangen. Ihm
sei bekannt gewesen, dass ihm lediglich eine Ausbildung zum Fachlageristen bewilligt worden sei. Soweit er vortrage, er sei
davon ausgegangen, dass es sich lediglich um die Förderung eines ersten Ausbildungsabschnittes handele, stünden dem die Ausführungen
im Abschlussbericht über die Arbeitserprobung entgegen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zweimal die Abschlussprüfung
zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht bestanden habe, sei die Ausbildung zum Fachlageristen auch sinnvoll gewesen.
Der Kläger hat bereits am 13.05.2009 Berufung eingelegt, die er mit Schreiben vom 08.01.2010 begründet hat. Der Bescheid vom
20.08.2008 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte lege ihrer
Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da er, der Kläger, die bewilligte Leistung als Teil der gewählten und
von ihm gewünschten Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik habe verstehen dürfen. Der erfolgreich absolvierte Teil
der Ausbildung verpflichte die Beklagte dazu, die Leistung fortzuführen, um das von Anfang an angestrebte Ausbildungsziel
der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht zu gefährden. Im Übrigen erfülle er auch die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung einer weiteren Ausbildung, da wegen der Art und Schwere der Behinderung ohne eine weitere Förderung eine
dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu gewährleisten sei. Sämtliche bisherigen Bewerbungen seien erfolglos gewesen.
Das SG übersehe, dass die in den sozialen Anpassungsstörungen Ausdruck findende Behinderung eine Ausübung der in ständiger Teamarbeit
zu leistenden Tätigkeit eines Fachlageristen enorm erschwere und er eher auf eine eigenständig auszuübende Tätigkeit mit weniger
ausgeprägtem Umfang sozialer Kontakte im Tagesablauf angewiesen sei. Die Unterschiede zwischen den Tätigkeiten Fachlagerist
einerseits und Fachkraft für Lagerlogistik andererseits seien im Hinblick auf die Behinderung wegen depressiver Störung mit
Impulskontrollstörung bedeutsam. Während für den Fachlageristen praktisch-zupackende Tätigkeiten in ständiger sozialer Interaktion
mit mehreren anderen Arbeitern im Team typisch seien, sei der Beruf der Fachkraft für Lagerlogistik durch eigenständigeres,
ruhigeres, geistiges Arbeiten mit weniger sozialen Berührungspunkten geprägt. Aufgrund der Auswirkung seiner Behinderung habe
er Defizite an sozialer Kompetenz und erfahre dadurch rasch eine Ausgrenzung im beruflichen Umfeld. Dies zeige der Abschlussbericht
des BBW vom 17.05.2006. Dementsprechend sei auch eine Tätigkeit als Hilfe für Lagertätigkeiten gescheitert, weil er bei Schwierigkeiten
der Arbeitskollegen, mit dem behinderungsbedingten sozialen Handicap zurechtzukommen, isoliert gewesen sei. Somit sei er ohne
die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik nicht vermittelbar.
Nach Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 26.11.2010) hat der Kläger die Auffassung vertreten,
es bedürfe der Einholung eines Sachverständigengutachtens, da Art und Schwere der Auswirkungen der Behinderungen für die bisherigen
Eingliederungsschwierigkeiten wesentlich ursächlich seien und zu seiner dauerhaft erfolgversprechenden beruflichen Eingliederung
eine weitere Ausbildung bzw. Weiterbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik notwendig sei. Die Fähigkeitsstörungen könnten
durch seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen erheblich besser im Beruf einer Fachkraft für Lagerlogistik kompensiert
werden als im Beruf eines Fachlageristen. Insoweit hat der Kläger im Schriftsatz vom 21.02.2011 Beweisanträge gestellt; wegen
der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2008 zu verurteilen, ihm über die Fortsetzung der Ausbildung zur Fachkraft
für Lagerlogistik einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der
Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte über die zulässige Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§
153 Abs.
4 SGG). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit angehört worden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen
für eine (weitere) Förderung der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik liegen nicht vor, wie das Sozialgericht mit zutreffender
Begründung, der der Senat beitritt (§
153 Abs.
2 SGG), ausgeführt hat.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Insoweit nimmt der Senat zunächst
auf den Beschluss vom 26.11.2010 Bezug. Ergänzend ist auch im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers auszuführen:
Ein Ermessensfehler i.S. eines Ermessensnichtgebrauchs liegt schon deshalb nicht vor, weil - wie im Beschluss vom 26.11.2010
bereits erwähnt - es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensausübung fehlt. Gleichgültig, ob man die
begehrte Ausbildung als Weiterbildung i.S.d. §
77 Abs.
1 SGB III oder als erneute berufliche Ausbildung i.S.d. §
101 Abs.
4 SGB III qualifiziert, ist jeweils Voraussetzung, dass mit dem erlangten Ausbildungsabschluss eine dauerhafte berufliche Eingliederung
nicht möglich ist. Da diese Voraussetzung zu verneinen ist, ist für Ermessenserwägungen hinsichtlich einer weiteren Förderung
kein Raum mehr.
Die Behauptung des Klägers, die kognitiven und emotionalen Funktionsbeeinträchtigungen wirkten sich bei einer Tätigkeit als
Fachkraft für Lagerlogistik wesentlich weniger ungünstig aus als bei einer Tätigkeit als Fachlagerist, so dass entgegen der
Annahme der Beklagten mit dem erlangten Berufsabschluss eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht zu erwarten
sei, ist ersichtlich ohne Substanz und findet im Sachverhalt keine Stütze. Der Kläger trägt insoweit vor, dass ein überwiegend
körperlich-praktisches Arbeiten im Team wegen der damit einhergehenden Umweltanreize sich negativ auf die vorhandenen Defizite
(Aufmerkamkeits- und Konzentrationsstörungen, Einschränkung der Kurzzeitgedächtnisspeicherkapazität, Einschränkung der emotionalen
Steuerung und Einschränkung der Fähigkeit zur Impulskontrolle) auswirkten, während dies bei eigenständig zu bearbeitenden
Aufgabenstellungen und geringeren Umweltanreizen nicht der Fall sei.
Der Kläger bezieht sich insoweit in der Berufungsbegründung auf den Abschlussbericht des BBW vom 17.05.2006. Nach diesem Bericht
änderte sich jedoch während der Maßnahme nach eingehenden Gesprächen das Sozialverhalten des Klägers in der Werkstatt und
er konnte gegenüber Gleichaltrigen und Erwachsenen offen und kontaktfreudig agieren (Gliederungspunkt 2.2.2). Die Auffälligkeiten,
dass er sich nicht auf die jeweiligen Erklärungen und Aufgabenstellungen konzentrierte und dass er häufig fluchte, traten
vor allem zu Beginn der Maßnahme auf. Zwar heißt es in dem Bericht, er sei während der Maßnahme immer wieder durch sein Auftreten
und sein Verhalten "angeeckt", gleichzeitig heißt es in dem Bericht jedoch, dass der Kläger bei entsprechender Förderung das
Ausbildungsziel erreichen könne, zumal auf der Ebene des Verhaltens und der Persönlichkeitsentwicklung gegenüber dem Zeitpunkt
seiner ersten Ausbildung positive Tendenzen zu erkennen seien. Aus dem Bericht ergibt sich schon Nichts dafür, dass spezifische
Umweltanreize die beim Kläger vorliegenden Defizite negativ beeinflusst hätten. Wenn zudem das BBW nach eingehender Beobachtung
des Klägers während der Maßnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, er sei für die Ausbildung zum Fachlageristen geeignet, muss
im Gegenteil angenommen werden, dass nach der sachkundigen Einschätzung der dortigen Ausbilder der Kläger ungeachtet der bei
ihm vorliegenden kognitiven und emotionalen Funktionsstörungen zur Ausübung dieses Berufs in der Lage ist. Gegen die Behauptung
des Klägers spricht im Übrigen auch die Stellungnahme des BBW zur Verlängerung der Ausbildungszeit vom 20.06.2007. Dort wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Maßnahme vor allem in Bezug auf das Verhalten positiv verlaufen sei. Während er
sich zu Beginn häufig noch verstimmt, launenhaft und unzugänglich gezeigt habe, sei er zunehmend offener und sicherer im Auftreten
geworden; er hinterlasse bisher einen motivierten, freundlichen und psychisch stabilisierten Eindruck.
Gegen die Behauptung des Klägers, das selbständigere Arbeiten als Fachkraft für Lagerlogistik wirke sich auf die bestehenden
Beeinträchtigungen weniger ungünstig aus, weil "die präzisere Abgrenzbarkeit und Definition von Aufgaben der Fachkraft für
Lagerlogistik sowie individuellere Art der Arbeitsausführung, Erzielung und Zuordnung konkreter Arbeitsergebnisse und Arbeitserfolge"
Trigger für Impulskontrollstörungen vermieden, spricht auch, dass bei dem Kläger auch intellektuelle Defizite vorliegen (Grenzbereich
zur Lernbehinderung, s. Bericht des BBW vom 20.06.2007) und er gerade bei gegebener geringer Frustrationstoleranz in Überforderungssituationen
scheitert. Nach dem Bericht vom 20.06.2007 bestand der Kläger trotz der nach Einschätzung seiner Ausbilder vorhandenen Kenntnisse
und Fertigkeiten die praktische Prüfung deshalb nicht, weil er sich selbständig den Lösungsweg erarbeiten musste und ihm dies
nicht gelang. Im Bericht wird deshalb ausgeführt, man werde im nächsten halben Jahr den Kläger u.a. mit selbständigen Arbeitstätigkeiten
betrauen, um das Bestehen der Wiederholungsprüfung zu gewährleisten. Daraus wird deutlich, dass gerade das selbständige Arbeiten
nicht zu den Stärken des Klägers gehört.
Wie wenig fundiert der Vortrag des Klägers ist, zeigt auch, dass er im Schriftsatz vom 21.02.2011 behauptet, er leide an einer
Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und verfüge über die ADHS-spezifische Fähigkeit des Hyperfokussierens,
die ihn zu besonders hoher Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer befähige und dadurch eine optimale Eignungs- und Fähigkeitsvoraussetzung
darstelle für eigenständig zu bearbeitende Tätigkeiten. Die Diagnose einer ADHS wird zwar im Bericht von Dr. I vom 10.11.2005
genannt, sie trifft aber nach dem Arztbrief des Universitätsklinikums C vom 10.10.2005 nicht zu. Dort wird ausdrücklich ausgeführt,
klinisch hätten sich keine Hinweise für ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ergeben. Dementsprechend wird auch im Abschlussbericht
des Berufsbildungswerks Dortmund vom 17.05.2006 und auch im weiteren Bericht vom 20.06.2007 ausgeführt, dass der Verdacht
eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms sich nicht bestätigt habe. Im Abschlussbericht wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
die Befunde aus der Klinik sprächen gegen diese Annahme, ebenso dass der Kläger nicht auf Versuche mit einer entsprechenden
Medikation reagiert habe. Der Kläger hat auch selbst noch in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 08.01.2011 nur
die Diagnosen einer depressiven Störung und Impulskontrollstörung entsprechend dem Bericht des Universitätsklinikums C genannt.
Sein Vortrag zur "ADHS-spezifischen Fähigkeit des Hyperfokussierens" ist ersichtlich aus der Luft gegriffen. Ohnehin kann
den vorliegenden Unterlagen nichts dafür entnommen werden, dass der Kläger zu einer besonders hohen Konzentration befähigt
ist - im Gegenteil hat er selbst während der Arbeitserprobung angegeben, er leide häufig unter Konzentrationsstörungen -.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, die von diesem beantragten Beweise zu erheben, weil die
von diesen insoweit erhobenen Behauptungen offensichtlich unzutreffend sind und in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen
stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.