Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
mangels Einhaltung der Beschwerdefrist
Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und an eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Wiederaufnahme
des Verfahrens
Gründe
Der Antragsteller begehrt (erneut) den Erlass seiner Beitragsschulden sowie die Durchführung einer beitragsfreien Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, weswegen er eine mündliche Anhörung durch
das Sozialgericht begehrt hat (Schreiben vom 03.09.2020).
Mit Beschluss vom 31.08.2020, dem Antragsteller am 05.09.2020 zugestellt, hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung im schriftlichen Verfahren abgelehnt.
Die gegen diesen Beschluss sinngemäß mit Schreiben vom 06.10.2020, beim Sozialgericht am 12.10.2020 eingegangen, eingelegte
Beschwerde ist mangels Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig.
Gemäß §
173 Satz 1
SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht
einzulegen. Diese Frist lief am Montag, den 05.10.2020 ab, sodass durch das Schreiben des Antragstellers vom 06.10.2020 die
fristwahrende Einlegung der Beschwerde nicht möglich war. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§
67 SGG) sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Allein der Hinweis auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand ist
insoweit nicht ausreichend.
Die konkludente Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Sozialgericht kann vom Antragsteller nicht
gesondert angefochten werden. Da eine solche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fakultativ ist (§§
142 Abs.
1,
124 Abs.
3 SGG), steht es im Ermessen des Sozialgerichts, ob es im schriftlichen Verfahren entscheidet. Der Fehlgebrauch dieses Ermessens
kann aber allenfalls mit der Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör), die hier, wie bereits dargelegt, nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens L 16 KR 433/20 B ER ist mangels der Versäumung einer Frist in einen solchen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §
179 SGG i.V.m. §§
579-
581 ZPO umzudeuten. Dieser Antrag ist aber nicht statthaft, weil der Antragsteller keine Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§
579-
581 ZPO geltend macht. Allein die Kommunikationsschwierigkeiten mit seinem Prozessbevollmächtigten begründen solche nicht.
Soweit der Antragsteller schließlich Strafanzeige erstatten und die Herausgabe seiner Wohnung erreichen möchte, ist darauf
hinzuweisen, dass das Landessozialgericht weder für die Annahme von Strafanzeigen noch für entsprechende Wohnungsangelegenheiten,
über die das Sozialgericht keine Entscheidung getroffen hat, zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).