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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2015 - 16 KR 677/15
Diagnose eines nicht operablen metastasierten Pankreasschwanzkarzinoms Streit über die Finanzierung einer alternativen Behandlungsmethode (hier Hyperthermieverfahren) durch die gesetzliche Krankenversicherung Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Keine Übernahme der Kosten für eine in einem Hyperthermiezentrum durchgeführte ganzheitliche Therapie
Seit dem Beschluss des GBA zu den Hyperthermieverfahren aus dem Jahr 2005 gibt es keine neuen klinischen Studien, die den Einsatz dieses Verfahrens außerhalb klinischer Studien begründen könnten und es ist beim Pankreasschwanzkarzinom nicht einmal theoretisch nachvollziehbar, welchen Stellenwert der Einsatz dieser Therapie und eines Blaulicht-Lasers haben soll. Die streitige Behandlung bietet damit auch nicht die nicht ganz entfernte Aussicht einer kurativen Wirkung.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 920
,
SGB V § 2 Abs. 1a S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 21.09.2015 S 34 KR 430/15 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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