Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Fortentwicklung des Rechts
1. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nach §
144 Abs.
2 Nr.1
SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist
bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten.
2. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht
ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist.
3. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung
von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche
Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann.
4. Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin
Rechtsunsicherheit besteht.
5. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2016
ist nicht begründet.
Die Berufung ist gemäß §
144 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt hier vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Diese liegt nach §
144 Abs.
2 Nr.1
SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist
bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten. Das kann
der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw.
wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts
wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen
oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähger
Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, Kommentar zum
SGG, 12. Auflage 2017, §
144 Rn. 28 und §
160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt
und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., §
144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Beschwerde wirft die Fragen auf, ob (1.) die Aufrechnung einer Aufwandspauschale unter das Aufrechnungsverbot von §
15 Abs.
4 S. 2 des Sicherstellungsvertrages gemäß §
112 SGB V des Landes Nordrhein-Westfalen fällt und ob (2.) §
15 Abs. 4 Satz 2 des Sicherstellungsvertrages so auszulegen ist, dass es einzig darauf ankommt, dass das Krankenhaus einen Vergütungsanspruch
geltend macht, so dass es nicht auf den verrechneten Gegenanspruch ankommt.
Diese Fragen sind jedoch nicht klärungsbedürftig im Sinne des §
144 SGG.
Auch wenn der mit der Klageschrift angekündigte Antrag als Klageziel die Zahlung einer Aufwandspauschale nennt, wird doch
bereits durch die Klageschrift noch hinreichend deutlich, dass die Klägerin nicht die Aufwandspauschale im Falle F eingeklagt
hat, die unstreitig von der Beklagten entrichtet worden war, sondern die Erfüllung der Vergütungsforderung aus einem anderen
Behandlungsfall, gegen die die Beklagte i.H.v. 300 EUR aufgerechnet hat (vgl. auch den Schriftsatz der Klägerin vom 15.10.2015).
Im Übrigen läge ansonsten in der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine wegen rügeloser Einlassung der
Beklagten zulässige Klageänderung (§
99 Abs.
2 SGG).
Dass das im Landesvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot in einem solchen Fall, in dem es um die Aufrechnung gegen einen Vergütungsanspruch
des klagenden Krankenhauses geht, eingreift, ist durch die Rechtsprechung des LSG NRW geklärt. Es liegt ferner auf der Hand
und bedarf keiner weiteren Klärung, dass es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Aufrechnungsverbots nicht auf die
Rechtsnatur des Gegenanspruchs der Krankenkasse (Rückforderung einer Aufwandspauschale) ankommt.
Das Urteil des Sozialgerichts, das von eben dieser Auffassung ausgeht, beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das Urteil vom 29.08.2016 namentlich nicht von dem Urteil des Bundessozialgerichts
vom 28.11.2013 (B 3 KR 4/13 R) ab, mit dem entschieden worden ist, dass es sich bei der Aufwandspauschale nicht um einen Vergütungsanspruch handelt. Das
Sozialgericht stellt keinen hiervon abweichenden Rechtssatz auf, es berührt diese Frage nicht einmal, denn es geht - i.ü.
zutreffend - davon aus, dass nicht die Aufwandspauschale im Falle F, sondern der Vergütungsanspruch aus einem anderen Behandlungsfall
eingeklagt ist.
Ein Verfahrensfehler ist schließlich nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).