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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2016 - 17 U 182/13
Unfallversicherungsrecht Hochschulsport Einmalig jährliches Turnier Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung
1. Nach der Rechtsprechung des BSG (s. Urteile vom 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R, B 2 U 13/13 R und B 2 U 14/13 R -) setzt der Versicherungsschutz die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule (regelmäßig) durch Immatrikulation, die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus.
2. Der studienbezogenen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass es sich bei einer Veranstaltung um ein einmalig jährliches Turnier und nicht um eine regelmäßig im Semester wiederkehrende Sportveranstaltung handelt.
3. In den Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c) SGB VII fallen allerdings nur sportliche Aktivitäten, die im Wesentlichen nur den Studierenden offenstehen, da Schutzzweck dieser Norm ist, die Teilnahme der Studierenden an von der Hochschule durchgeführten Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung unter Versicherungsschutz zu stellen.
4. Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie soziale und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt.
5. Es muss sich also um eine Sportveranstaltung handeln, die für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c)
Vorinstanzen: SG Münster 18.02.2013 S 10 U 141/10
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.02.2013 wird abgeändert. Der Bescheid vom 18.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 05.12.2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen.

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