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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015 - 17 U 313/14
Verlassen der Wohnung durch ein Dachfenster wegen versperrter Wohnungstür mit anschließendem Sturz auf das Vordach des eigenen Wohnhauses Streit um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls Drogenbedingte Wegeuntauglichkeit Beginn des versicherten Weges zum Ort der Tätigkeit Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Verkehrsraum und dem unversicherten häuslichen Bereich
1. Ebenso wie Alkohol kann jede andere legal, zB. als Medikament, oder illegal vom Versicherten aus nicht versicherten Gründen zu sich genommene Substanz den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls beseitigen, wenn sie zu einer Lösung vom Betrieb geführt hat, oder die Unfallkausalität zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis ausschließen, wenn sie die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war.
2. Die versicherte Tätigkeit beginnt bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann.
3. Ist der Weg durch die Außentür nicht möglich, so ist ein Fenster (auch im oberen Geschoss) der Außentür grundsätzlich gleichgestellt. Dies kann allerdings nach Ansicht des Senats nur unter der Voraussetzung gelten, dass durch das Aussteigen durch ein Fenster tatsächlich der häusliche Bereich verlassen wird. Beim Sturz auf dem Weg vom Dachgeschoss zum "Zwischenziel" Vordach seines Wohnhauses hatte der Versicherte den unversicherten häuslichen Bereich noch nicht verlassen.
4. Wird das Haus anders verlassen als durch eine Außentür, ist eine vergleichbar klare Trennung in dem Sinne zu verlangen, dass auf dem Weg nach draußen tatsächlich die Grenze überschritten wird, die den "häuslichen Bereich" vom "öffentlichen Raum" trennt. Ein solcher "öffentlicher Raum" setzt nach dem Verständnis des Senats in Abgrenzung zum "häuslichen Bereich" zumindest voraus, dass er von außen auf normalem Wege - ohne Betreten des Hauses - erreicht werden kann. Dies ist bei einer Dachfläche, wie auch z.B. bei einem Balkon, nicht der Fall. Als Teil des Hauses ist diese Fläche deshalb noch dem häuslichen Bereich zuzuordnen.
Normenkette:
SGB VI § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 29.04.2014 S 37 U 329/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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