Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2016 - 17 U 620/15
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV Verursachung oder Verschlimmerung einer Hauterkrankung Nachweis einer relevanten Einwirkung Anspruch auf Übergangsleistungen
1. Das BSG - und ihm folgend auch das Hessische LSG - fordert in ständiger Rechtsprechung, dass die durch die versicherte Tätigkeit bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen werden müssen, das heißt es muss feststehen, ob und welchen zur Verursachung oder Verschlimmerung einer Hauterkrankung geeigneten Einwirkungen der Versicherte über welche Zeiträume ausgesetzt war.
2. Die vollständige Erfassung aller hautschädigenden Einwirkungen ist unerlässliche Voraussetzung für die Feststellung der BK.
3. Allein ein zeitliches Zusammentreffen der Verschlimmerung einer schon bestehenden Hauterkrankung mit der Berufsausübung kann den Nachweis einer relevanten Einwirkung nicht ersetzen.
4. Der Anspruch auf Übergangsleistungen setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit begründen, wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 5101
,
BKV § 3 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 18.08.2015 S 1 U 247/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: