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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - 17 U 742/15
Auferlegung von Verschuldenskosten Keine Auferlegung auf einen Bevollmächtigten
1. Die Auferlegung von Verschuldenskosten auf einen Bevollmächtigten selbst ist rechtswidrig.
2. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG können "einem Beteiligten" Kosten auferlegt werden. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist vom Verschulden des Beteiligten und von der Fortführung des Rechtsstreits durch den Beteiligten die Rede.
3. Abs. 1 Satz 2 bestimmt schließlich, dass den Beteiligten sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleichsteht.
4. Die Gleichstellung in Abs. 1 Satz 2 bezieht sich aber nur auf die in den Nr. 1 und 2 beschriebenen Tatbestände.
Normenkette:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Köln 30.10.2015 S 2 U 457/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten auf die Klägerbevollmächtigte entfällt. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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