Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 16.06.2014, über die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet
(§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist ungeachtet der Frage, ob für sie im Hinblick eine etwaige, allerdings bislang nicht erwähnte Honorarvereinbarung der
Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl.
v. 15.01.2013 - 1 O 103/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.), in jedem Fall unbegründet. Das SG hat den Streitwert für die am 07.06.2013 erhobene und durch angenommenes Anerkenntnis am 18.09.2013 erledigte Leistungsklage,
die auf Zahlung von 5.543,32 Euro nebst Zinsen gerichtet war, zu Recht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG auf 5.543,32 Euro, d.h. den Wert der bezifferten Geldleistung, festgesetzt. Soweit in der in der Ausfertigung dieses Beschlusses
der Betrag von 5.543,37 Euro genannt wird, beruht dies auf einem Übertragungsfehler; maßgeblich ist der im Original des Beschlusses
zutreffend festgesetzte Betrag.
Der Wert der am 05.09.2013 erhobenen und am 13.06.2014 zurückgenommenen Widerklage, die ebenfalls auf Zahlung von 5.543,32
Euro gerichtet war, war nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Wert der Klage zusammenzurechnen, weil Klage und Widerklage denselben Gegenstand betrafen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Senat schließt sich der Auffassung des 16. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in dem dieselben Beteiligten
und einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Beschluss vom 27.08.2015 - L 16 KR 681/14 B - an und nimmt auf die Begründung dieses den Beteiligten bekannten Beschlusses Bezug.
Das Beschwerdevorbringen und die Einwände der Klägerin gegen diesen Beschluss führen zu keiner anderen Bewertung. Es kann
dahinstehen, ob eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage erfolgen müsste, wenn sie sich auf jeweils unterschiedliche
Behandlungsfälle gerichtet hätten, denn dies war hier nicht der Fall. Die Behauptung der Klägerin im Beschwerdeverfahren,
die von ihr erhobene Klage habe sich auf einen unstreitigen Vergütungsanspruch wegen eines Behandlungsfalles aus dem Jahr
2013 gestützt, trifft nicht zu. Vielmehr war Gegenstand der Klage der Vergütungsanspruch der Klägerin wegen der Behandlung
der Versicherten I S im Zeitraum vom 16.02. bis 25.02.2012. Auf diesen Behandlungsfall bezog sich auch der mit der Widerklage
geltend gemachte Erstattungsanspruch der Beklagten. Deshalb bestand zwischen Klage und Widerklage wirtschaftliche Identität
dergestalt, dass sie sich jeweils auf dieselbe Vermögensposition bezogen, weil die Klage auf Erfüllung einer Verpflichtung
gerichtet war, die mit der Widerklage geleugnet werden sollte (vgl. zum Begriff desselben Gegenstands im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG insoweit BGH, Beschl. v. 02.11.2005 - XII ZR 137/05 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 11.03.2014 - VIII ZR 261/12 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
Auf welchen Behandlungsfall sich die Klage bezog, kann nicht im Nachhinein aufgrund des Vorbringens in der Streitwertbeschwerde
bestimmt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein, was als Gegenstand der Klage bezeichnet worden ist (vgl. §
92 Abs.
1 Satz 1
SGG ). Insoweit kommt es auf das zum Ausdruck gebrachte Begehren im Sinne von §
123 SGG an, das ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag ist in der Regel anzunehmen,
dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
123 Rn. 3).
Die Klage bezog sich danach eindeutig auf die Behandlung der Versicherten I S im Krankenhaus der Klägerin im Zeitraum vom
16.02.2012 bis zum 25.02.2012. Die Klägerin, die durch u.a. auf die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen von Krankenhäusern
spezialisierte Prozessbevollmächtigte vertreten wurde, hat in der Klageschrift und auch in nachfolgenden Schriftsätzen ausschließlich
diese Behandlung näher beschrieben und auch nur die Schlussrechnung für diese Behandlung als Anlage zur Klageschrift beigefügt.
Auch die rechtlichen Ausführungen zum Bestehen des geltend gemachten Vergütungsanspruchs, wonach wirbelsäulenchirurgische
Leistungen entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus vom Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst seien, bezogen sich
ausschließlich auf diesen Behandlungsfall.
Soweit die Klägerin auch Einwände gegen die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erhoben hat, folgt daraus nicht, dass ihr
Begehren dahingehend auszulegen ist, dass sie mit der Klage einen Vergütungsanspruch wegen eines Behandlungsfalls aus dem
Jahre 2013 geltend machen wollte. Welcher Versicherte wann, wie und in welchem Umfang im Jahre 2013 in dem Krankenhaus der
Klägerin behandelt worden sein und welcher Vergütungsanspruch sich daraus ergeben soll, hat die anwaltlich vertretene Klägerin
mit keinem Wort konkretisiert. Dem Gericht wäre es deshalb auch nicht möglich gewesen, einen insoweit erhobenen Vergütungsanspruch
im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ( §
103 SGG ), der auch bei unstreitigem Beteiligtenvorbringen nicht suspendiert wird, auf seine Berechtigung zu prüfen. Die Formulierung
in der Klageschrift, "die durch die Beklagte durchgeführte Aufrechnung mit einer anderen, unbestrittenen Forderung der Klägerin",
macht zudem deutlich, dass die Klägerin davon ausging, dass die Beklagten mit einer unbestrittenen Forderung aufgerechnet
hat. Dies schließt eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass die unbestrittene Forderung selbst eingeklagt werden
sollte, aus. Für eine Uminterpretation des Klagebegehrens im Hinblick auf die sich aus §§
387 ff.
BGB ergebenden rechtlichen Zusammenhänge, die die Klägerin möglicherweise bei der Erhebung der Klage verkannt hat, ist bei einem
durch spezialisierte Rechtsanwälte vertretenen Krankenhaus kein Raum.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig ( § 68 Abs. 3 GKG ).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar ( §
177 SGG ).