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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 20 SO 115/18 ZVW
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII Abgrenzung von Kosten der Eingliederungshilfe von den Kosten für die Ausbildung selbst Zulässigkeit einer Aufteilung von Gesamtkosten im Wege einer Schätzung
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zu der Leistung der Eingliederungshilfe lediglich die Kosten für Bedarfe, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe. Als Kosten der Eingliederungshilfe kommen alle Maßnahmen in Betracht, die an der Bildungsstätte durchgeführt werden, solange sie auf die Unterrichtsgestaltung selbst beschränkt sind.
2. Ein unterschiedslos für alle Leistungen für eine Förderung vereinbartes Entgelt schließt eine Aufteilung der Kosten in Kosten der Eingliederungshilfe und Kosten der eigentlichen Schulbildung nicht aus.
3. Zur Ermittlung der relevanten Kosten kommt auch eine Schätzung auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten in der Bildungsstätte und der Vergütungsvereinbarungen in Betracht – hier beim Besuch einer Tagesbildungseinrichtung in Niedersachsen.
Normenkette:
SGB XII § 2 Abs. 1 Alt. 1
,
SGB XII a.F. § 19 Abs. 3
,
SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII a.F. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 3 Nr. 1-2
,
EinglHV a.F. § 2
,
EinglHV a.F. § 12 Nr. 1-2
,
ZPO § 287 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Detmold 26.06.2012 S 16 SO 32/08
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2012 geändert und der Tenor neu gefasst.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2008 verurteilt, der Verpflichtung des Klägers aus dem mit dem Beigeladenen zu 2 geschlossenen Vertrag auf Zahlung der Vergütung für den Besuch der Tagesbildungsstätte ab dem Schuljahr 2008/2009 bis zum 11.08.2015 in Höhe von 58 v.H. beizutreten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in sämtlichen Rechtszügen zu drei Fünfteln.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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