Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Senats, mit dem seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
für ein beim Sozialgericht anhängiges Klageverfahren als unzulässig verworfen wurde.
Durch Beschluss vom 30.11.2020 hat das Sozialgericht (S 43 SO 317/20) den bei Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers
auf Prozesskostenhilfe, gestützt auf §
73a SGG i.V.m. §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO, abgelehnt. Der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2a SGG als unzulässig verworfen (vgl. den Beschluss vom 21.01.2021 - L 20 SO 425/20 B).
Gegen den am 27.01.2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 10.02.2021 "sofortige Beschwerde" bzw. (hilfsweise) Anhörungsrüge
erhoben. Er sei weder vom Sozialgericht noch von dem erkennenden Senat aufgefordert worden, eine Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Dies stelle einen Verstoß gegen gerichtliche Hinweispflichten dar. Im Übrigen
gelte im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Aus den Gerichtsakten ergebe sich nicht nur, dass er
bedürftig, sondern auch krank sei, so dass eine amtsärztliche Untersuchung hätte veranlasst werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum Verfahren L 20 SO 425/20
B Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Senat wertet die Eingabe des Klägers als (unbedingt eingelegte) Anhörungsrüge; denn allein eine solche kommt als Rechtsbehelf
gegen den Beschluss des Senats vom 21.01.2021 (L 20 SO 425/20 B) in Betracht. Gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts,
die - wie hier - im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen sind und einen Beschwerderechtszug abschließen, ist lediglich eine
Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgesehen (vgl. §
178a Abs.
1 Satz 1 und Satz 2
SGG), eine Beschwerde gemäß §
177 SGG hingegen ausgeschlossen.
Auch die Anhörungsrüge des Klägers ist jedoch gemäß §
178a Abs.
1 Satz Nr.
1 SGG unzulässig. Zwar hat der Kläger (zumindest auch) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht (vgl.
§
178 Abs.
2 Satz 5
SGG); denn er hat gerügt, dass der Senat ihn vor seiner Entscheidung nicht aufgefordert habe, eine Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, und hierdurch (auch) seine gerichtlichen Hinweispflichten verletzt habe. Der
Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die behauptete Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist (vgl. zu dieser weiteren
Darlegungspflicht §
178 Abs.
2 Satz 5 i.V.m. Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG). Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, weshalb ohne den geltend gemachten Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht
ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Schmidt in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 13. Auflage 2020, Rn. 6b m.w.N.). Insofern hätte der Kläger darlegen müssen, dass seine wirtschaftliche Bedürftigkeit im
Beschwerdeverfahren (noch) berücksichtigungsfähig war, obwohl seine Beschwerde gegen die versagte Prozesskostenhilfe gemäß
§
172 Abs.
3 Nr.
2a SGG bereits unzulässig war, es auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts und eine etwaige Bedürftigkeit
i.S.v. §
73a SGG i.V.m. §§
114 ff.
ZPO also von vornherein nicht mehr ankam. An einem solchen Vortrag fehlt es hier jedoch gänzlich.
Soweit der Kläger ferner beanstandet, dass der Senat die Verwaltungsvorgänge nicht beigezogen und auch seinen Gesundheitszustand
nicht aufgeklärt habe, betrifft seine Rüge schon nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die Verletzung etwaiger
Amtsermittlungspflichten. Auf andere Verfahrensfehler als eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör findet §
178a SGG jedoch - abgesehen davon, dass auch dieser behauptete Verstoß von vornherein nicht entscheidungserheblich sein kann (s.o.)
- keine Anwendung (vgl. Schmidt, a.a.O., § 178a Rn. 51 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf statthaft (§
178a Abs.
4 S. 3
SGG).