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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2017 - 4 U 478/11
Arbeitsunfall Verletztenrente Beweismaßstab für einen Gesundheitserstschaden Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden Hinreichende Wahrscheinlichkeit Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für einen "Gesundheits(erst)schaden", dessen Anerkennung als Unfallfolge begehrt wird, der Grad des Vollbeweises; dieser muss entsprechend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen.
2. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheits(erst)schaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit.
3. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.
4. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens, z.B. bei einem Sprunggelenksbruch, der zu einer Versteifung führt, oder direkt, z.B. bei einer Amputationsverletzung, ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Münster 20.07.2011 S 13 U 406/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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