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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2017 - 5 KR 555/15
Kostenerstattung für eine Brustverkleinerungsoperation Anspruch auf Krankenbehandlung Vorliegen einer Krankheit Chirurgischer Eingriff in ein gesundes Körperorgan nur als Ultima Ratio
1. Versicherte haben nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
2. Krankheit im Sinne dieser Norm ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht.
3. Ein chirurgischer Eingriff in ein gesundes Körperorgan kommt nur als Ultima Ratio in Betracht.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Aachen 04.08.2015 S 13 KR 246/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder in erster noch in zweiter Instanz zu erstatten.

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