Gründe
Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Tochter der Klägers - anders als in dem Parallelverfahren S 44 AS 2294/21 - im hiesigen Verfahren nicht Klägerin ist und sich der PKH-Beschluss des Sozialgerichts vom 24.02.2022 nicht auf die Tochter
des Klägers erstreckt. Bei sachgerechter Auslegung (§
123 SGG) war mithin - trotz der Formulierung des Klägers ("wir") davon auszugehen, dass nur für den Kläger Beschwerde eingelegt werden
sollte.
Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.05.2022 in dem Parallelverfahren S 44 AS 2294/21 und im hiesigen Verfahren fernmündlich am 09.05.2022 - ebenso wie der ihm beigeordnete Rechtsanwalt R aus Köln - beantragt,
die Beiordnung aufzuheben, weil das Mandatsverhältnis gekündigt und das Vertrauensverhältnis zum früheren Prozessbevollmächtigten
weggefallen sei. Diesem Antrag hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.05.2022 entsprochen. Der Kläger
ist somit durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 11.07.2018 -L 11 KR 329/18 B; vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig,
SGG, 13. Auflage, §
73a Rn. 9, 11b, 13g). Anders als ein Rechtsanwalt kann die PKH beantragende Partei ohne Weiteres die Entpflichtung des beigeordneten
Rechtsanwalts beantragen, weil ihr dieser nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden kann. Die Darlegung eines wichtigen
Grundes iSv§ 48 Abs. 2 BRAO ist in dieser Konstellation nicht erforderlich (Seiler, in: Thomas/Putzo,
ZPO, 38. Aufl., §
121 Rn. 3).
Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch gegeben, dass das Sozialgericht nicht zugleich mit der Aufhebung der Beiordnung
von Rechtsanwalt R über den weiteren Antrag des Klägers, ihm einen neuen Rechtsanwalt im Wege der weiterhin bewilligten Prozesskostenhilfe
beizuordnen, entschieden hat. Dieser Antrag ist noch offen und wird vom Gericht im Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren
beschieden werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2018 - L 11 KR 329/18 B).
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs.
1 Satz 1
SGG, 127 Abs.
4 ZPO). §
127 ZPO betrifft sämtliche Verfahren über die Prozesskostenhilfe (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo,
ZPO, 38. Aufl.,§
127 Rn. 1), mithin auch die Beiordnung und deren Entpflichtung (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Beschluss 26.03.1996 - 2 WF 31/96).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).