Zulässigkeit einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei nachträglich angeordneter
Ratenzahlung
Soweit das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt insoweit eine Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Voraussetzungen vor, so dass eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung
oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Buchst. a
SGG ausgeschlossen ist. Nichts anderes gilt auch dann, wenn - wie hier - die Ratenzahlung bei einer wesentlichen Änderung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. 120 Abs. 4
ZPO (i.d.F. bis 31.12.2013, seit dem 01.01.2014 §
120a ZPO) nachträglich angeordnet wird.
Gründe
Die am 17.01.2016 eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015, dem Kläger
zugestellt am 21.12.2015, ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. a des
Sozialgerichtsgesetzes - (
SGG) bereits unstatthaft und damit unzulässig.
Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss seinen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) betreffenden
Beschluss vom 23.12.2013 dahingehend abgeändert, dass der Kläger beginnend mit dem 01.02.2016 monatliche Raten in Höhe von
155,00 EUR zu zahlen hat. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. a
SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH verneint. Soweit das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt insoweit eine Teilablehnung im Hinblick
auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, so dass eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer
niedrigeren Ratenfestsetzung oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. a
SGG ausgeschlossen ist (vgl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
172 Rn. 6g m.w.N.).
Nichts anderes gilt auch dann, wenn - wie hier - die Ratenzahlung bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. 120 Abs. 4 der
Zivilprozessordnung - (
ZPO) i.d.F. bis 31.12.2013, seit dem 01.01.2014 §
120a ZPO, nachträglich angeordnet wird (s. ausführlich LSG NRW, Beschl. v. 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B -, juris Rn. 8 ff.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2012 - L 25 AS 159/12 B PKH -, juris Rn. 2; Bittner, in: Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
172 Rn. 47 m.w.N.). Denn gemäß §
120 Abs.
4 Satz 1
ZPO (i.d.F. bis 31.12.2013) ist das PKH-Verfahren nach deren Bewilligung nicht abgeschlossen, da innerhalb des Vierjahreszeitraums
des §
120 Abs.
4 Satz 3
ZPO (ab 01.01.2014 §
120a Abs.
1 Satz 4
ZPO) Änderungen zum Nachteil des Antragstellers stets berücksichtigt und die Bewilligung jeweils den veränderten Verhältnissen
angepasst werden. Im Umfang einer Entscheidung nach §
120 Abs.
4 ZPO zum Nachteil des Antragstellers wird dann PKH i.S.d. §
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. a
SGG abgelehnt. Der Zweck des §
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. a
SGG, Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers von vornherein einer Überprüfung durch das
LSG zu entziehen, greift auch hier (LSG NRW, Beschl. v. 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B -, juris Rn. 11; Bittner, a.a.O., § 172 Rn. 47).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, §
177 SGG.