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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2016 - 9 AL 19/16
Zulässigkeit einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei nachträglich angeordneter Ratenzahlung
Soweit das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt insoweit eine Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, so dass eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG ausgeschlossen ist. Nichts anderes gilt auch dann, wenn - wie hier - die Ratenzahlung bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 120 Abs. 4 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2013, seit dem 01.01.2014 § 120a ZPO) nachträglich angeordnet wird.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 120a
Vorinstanzen: SG Detmold 08.12.2015 S 13 AL 466/12
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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