Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Kündigung nach einer Trunkenheitsfahrt
Verhaltensbedingte Kündigung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es für den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe irrelevant, mit welcher Begründung der Arbeitgeber gekündigt hat,
insbesondere ob er tatsächlich die Kündigung auf das vertragswidrige Verhalten gestützt hat.
2. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis auch unabhängig von dem Verhalten
des Arbeitnehmers zu kündigen.
3. Entscheidend für den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist vielmehr allein, ob das Verhalten eine verhaltensbedingte
außerordentliche oder ordentliche Kündigung unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur verhaltensbedingten
Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigte.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für gegen
die Bescheide vom 08.05.2014 und 27.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2014 gerichtete Klage zu Recht
abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§
73a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO)). Die Beklagte dürfte den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gemäß §
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 23.07.2014 zu Recht festgestellt haben, weil der Kläger durch vertragswidriges Verhalten,
nämlich seine private Trunkenheitsfahrt und den dadurch bewirkten Verlust der Fahrerlaubnis, Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
durch ordentliche Kündigung seiner früheren Arbeitgeberin zum 30.04.2014 gegeben und dadurch seine Arbeitslosigkeit in grob
fahrlässiger Weise herbeigeführt hat. Die Beklagte dürfte deshalb auch zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum
vom 01.05.2014 bis zum 21.07.2014 (ab 22.07.2014 entfällt die Bewilligung wegen des Aufhebungsbescheids vom 28.07.2014) wegen
des Ruhens des Anspruchs bei Sperrzeit abgelehnt und ebenfalls zu Recht gemäß §
148 Abs.
1 Nr.
4 SGB III eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer (135 Tage) festgestellt haben. Der Senat
schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Darauf, ob für die frühere Arbeitgeberin das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, ob sie das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hat und ob sie für die Kündigung einen Grund gebraucht
hätte, kommt es nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es für den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe irrelevant, mit welcher Begründung der Arbeitgeber gekündigt hat,
insbesondere ob er tatsächlich die Kündigung auf das vertragswidrige Verhalten gestützt hat (woran hier allerdings in Anbetracht
der Ausführungen der Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung auch keine Zweifel bestehen). Ebenso wenig kommt es darauf
an, ob der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis auch unabhängig von dem Verhalten des Arbeitnehmers zu kündigen.
Entscheidend für den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist vielmehr allein, ob das Verhalten eine verhaltensbedingte
außerordentliche oder ordentliche Kündigung unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur verhaltensbedingten
Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigte (vgl. BSG, Urt. v. 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R -, [...] Rn. 17 ff. m.w.N.; Karmanski, in: Brand,
SGB III, 6. Aufl., § 159 Rn. 50). Dass dies hier der Fall ist, hat das SG im Einzelnen unter Heranziehung der vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit seiner früheren Arbeitgeberin und unter
umfassender Auswertung der Rechtsprechung bejaht. Es hat insbesondere auch dargelegt, dass das vertragswidrige Verhalten des
Klägers so schwerwiegend war, dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung nicht notwendig war. Auch die
übrigen Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit hat das SG bejaht. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt, so dass nicht erkennbar ist, warum die angefochtenen
Bescheide rechtswidrig sein sollten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.