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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2018 - 9 SO 203/16
Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens nach dem SGB XII Erforderlichkeit einer Zahlungsverpflichtung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Leistungserbringer und Sozialhilfeträger Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld Unterstützungsleistungen zur Psychotherapie zur Stabilisierung der außerhäuslichen Alltagskompetenz keine Leistungen des betreuten Wohnens
1. Ein Leistungsanspruch des Hilfeempfängers scheitert innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, welches durch eine Leistungserbringung an den Hilfeempfänger in Form der Sachleistungsverschaffung des Sozialhilfeträgers über Erbringung von Sozialhilfeleistungen durch Einrichtungen/Dienste anderer Träger (Leistungserbringer) geprägt ist, wenn bereits keine zivilrechtliche (vertragliche oder gesetzliche) Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer besteht, welcher der Sozialhilfeträger beitreten könnte (hier im Falle einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung, der keine Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers zu entnehmen ist).
2. Für das Vorliegen von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens ist das Ziel der Hilfe in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen.
3. Soll ein Hilfeempfänger durch Psychotherapie allgemein stabilisiert und vor allem in seiner außerhäuslichen Alltagskompetenz, insbesondere im Umgang mit Behörden sowie seiner Schuldenproblematik, gestärkt werden, können hierauf bezogene, motivierende Unterstützungsleistungen eines Leistungserbringers nicht solchen des betreuten Wohnens zugeordnet werden.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1 und S. 2
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 60
,
SGB XII §§ 75 ff.
,
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 2
,
SGB IX § 4 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 3
,
BGB § 133
,
BGB § 157
,
BGB § 399
,
BGB § 612 Abs. 1
,
BGB § 670
,
BGB § 683
,
BGB §§ 812 ff.
,
BGB § 818 Abs. 1
,
BGB § 818 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 26.02.2016 S 27 SO 550/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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