LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2006 - 5 B 201/06
Herabsetzung des Streitwerts bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Eine Herabsetzung des Streitwerts ist bei der Klage einer Krankenkasse gegen die Ablehnung eines Regresses gegen einen Vertragsarzt
durch den zuständigen Beschwerdeausschuss nicht deshalb herabzusetzen, weil der Regressbetrag auch Leistungen für Versicherte
anderer Krankenkassen betrifft, soweit es sich nicht um eine Einzelfallprüfung handelt oder weil in Rechtsstreitigkeiten um
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Bescheidungsantrag zu stellen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2007, 279
Normenkette: GKG § 52 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Mainz 05.05.2006 S 2 KA 51/04