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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2017 - 3 U 165/16
PKH-Verfahren Rahmengebühren Unbilligkeit der Gebührenbemessung 20%-Grenze Mittelgebühr
1. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unter Beachtung des ihm obliegenden Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet.
2. Allerdings ist hiervon nach herrschender Rechtsprechung, der sich der Senat und die Einzelrichterin anschließen, nur in den Fällen auszugehen, in denen die Bestimmung des Anwalts die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt.
3. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich und vorzunehmen.
4. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen.
5. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum stellt die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren in dem jeweils zugrunde liegenden Rechtsgebiet in jeder Hinsicht, also in jedem der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien, insgesamt durchschnittlichen Streitverfahren dar.
6. Davon ausgehend sind Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen; dabei kann die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 19.08.2016 S 2 SF 62/16 E
Tenor
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.
2.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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