Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule
Überschreitung des Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell – MDD durch einen
als Auslieferungsfahrer, Monteur, Möbelpacker und Maschinenbediener tätigen Versicherten
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung -
BKV - (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch
langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - BK 2108).Der 1966
geborene Kläger war seit seiner Übersiedlung nach Deutschland ab 1991 ganz überwiegend und in Vollzeit als Auslieferungsfahrer,
Monteur und Möbelpacker in verschiedenen Betrieben in der Umzugs- und Möbeltransportbranche beschäftigt. Er führte dabei berufstypische
Verlade-, Transport- und Montagearbeiten aus. Für insgesamt ca drei Jahre war er in Betrieben der Kunststoff- und Graphitverarbeitung
als Maschinenbediener tätig. Erstmals im Januar 2002 war der Kläger wegen "Kreuzschmerz" arbeitsunfähig erkrankt. In den folgenden
Jahren wurde mehrmals aus demselben Grund Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Im August 2002 wurde der Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden
von dem Chirurgen Dr. B behandelt, nachdem er beim Transport eines Klaviers ausgerutscht war und er sich den Rücken verdreht
hatte. Die anlässlich dieses Unfalls angefertigten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten keine Knochenverletzungen
und keine Gefügestörungen. Eine Schädigung der Bandscheiben wurde nicht festgestellt. Am 6.6.2005 fertigte der Chirurg Dr.
A anlässlich einer Behandlung wegen Kreuzschmerzen Röntgenaufnahmen der LWS an. Ausweislich seines Befundes zeigten diese
eine geringe Osteochondrose und geringe Spondylosen, ein Bandscheibenschaden wurde nicht diagnostiziert. Nach einer längeren
Arbeitsunfähigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden ab März 2010 nahm der Kläger seine berufliche Tätigkeit nicht wieder auf.
Seitdem ist er arbeitslos. Bei einer MRT-Untersuchung der LWS am 17.05.2010 wurde ein Bandscheibenvorfall im Segment L4/5
mit Kompression der rechten Nervenwurzel festgestellt.
Im April 2011 stellte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Feststellung einer BK 2108. Er ließ erklären,
er könne sich nicht mehr erinnern, welche Gegenstände er vor vielen Jahren getragen, wie schwer sie gewesen seien und wie
und über welche Strecke er sie getragen habe. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass er in seinen Beschäftigungen schwere körperliche
Arbeit habe leisten müssen. Zu seinen Beschäftigungen im Möbelhandel und Umzugsgewerbe gab er an, er habe alles von leichten
Lasten bis zu Klavieren (mit 2 Mann) tragen müssen. Die Beklagte zog Verzeichnisse der Arbeitsunfähigkeitszeiten und diagnosen
der Krankenkassen des Klägers sowie Befundberichte mehrerer behandelnder Ärzte bei.
Weiterhin holte die Beklagte Auskünfte des Klägers und der Beschäftigungsbetriebe zu den ausgeübten Tätigkeiten sowie Stellungnahmen
ihres eigenen Präventionsdienstes vom 19.4.2012 und vom 13.7.2012 ein. Dieser kam für Beschäftigungszeiten in Mitgliedsunternehmen
der Beklagten vom 1.3. bis zum 31.3.2000, vom 1.10.2003 bis zum 30.6.2005 (jeweils Umzüge B) und vom 1.1.2007 bis zum 28.2.2010
(Küchen L in verschiedenen Rechtsformen) zu einer Gesamtbelastungsdosis von 12,5 MNh. Die Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen
der Präventionsdienste der für die weiteren Arbeitgeber des Klägers zuständigen BG RCI, BG Holz und Metall, BG Verkehr und
BG ETEM ein. Die BG Verkehr teilte ua für die Zeit vom 2.6.2000 bis zum 30.9.2002 (Z Umzüge) eine Gesamtbelastungsdosis von
2.141.894 kNh mit. Die Summe der Gesamtbelastungsdosen für den 10-Jahreszeitraum vom 1.3.2000 bis zum 28.2.2010 beträgt mindestens
14,62 MNh. Die Gesamtbelastungsdosis unter Einbeziehung aller Einzelberechnungen seit 1992 stellte der Präventionsdienst der
Beklagten mit 17,14 MNh in insgesamt 17,22 Belastungsjahren fest.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dr. B vom 14.11.2013 ein. Dieser führte aus, es bestehe zwar eine bandscheibenbedingte
Erkrankung im Segment L4/5 durch den Nachweis eines Bandscheibenvorfalls, diese sei jedoch anlagebedingt. Aktuelle, von ihm
angefertigte Röntgenaufnahmen hätten eine ausgeprägte Fehlhaltung der Halswirbelsäule (HWS) mit Verschmälerung der Zwischenwirbelräume
C5/6 und C6/7 mit deutlichen knöchernen Reaktionen und partiellen Einengungen der Neuroforamen ergeben. An der Brustwirbelsäule
(BWS) hätten sich kleine Spondylophyten in Höhe des Kyphosenscheitels und deutliche im Segment TH9/10 gefunden. An der LWS
seien kleine ventrale Spondylophyten an den Deckplatten von L3, L4 und L5 nachweisbar sowie allenfalls eine sehr geringe Höhenminderung
im Segment L4/5. Die knöchernen Veränderungen der HWS und abschnittsweise auch der BWS seien deutlich ausgeprägter als die
Veränderungen im Bereich der LWS. Ein Bandscheibenvorfall sei im Segment L4/5 nachgewiesen, jedoch nicht im Segment L5/S1.
Eine Verursachung der Bandscheibenerkrankung durch die beruflichen Einwirkungen sei deshalb nicht wahrscheinlich. Es handele
sich um eine anlagebedingte Erkrankung, wobei die untere HWS im Vordergrund stehe.
Die Beklagte holte noch eine beratungsärztliche Stellungnahme der Unfallchirurgin Dr. H vom 18.12.2013 ein, die sich im Ergebnis
der Beurteilung des Gutachters Dr. B anschloss. Eine BK nach Nr. 2108 sei nicht wahrscheinlich. Es liege eine "Konstellation
B" im Sinne der Konsensempfehlungen vor. Die Zusatzkriterien der Konstellation B 2 seien weder in medizinischer noch in arbeitstechnischer
Hinsicht erfüllt. Nachdem auch der Staatliche Gewerbearzt A in einer Stellungnahme vom 27.1.2014 dieser Beurteilung zugestimmt
hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2014 die Feststellung und Entschädigung einer BK 2108 ab. Der hiergegen erhobene
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.4.2014 zurückgewiesen.
Am 13.5.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben und geltend gemacht, er habe fast 20 Jahre lang körperlich belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen
schwerer Lasten sowie mit Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten ausgeübt. Diese Tätigkeiten hätten zu den Bandscheibenvorfällen
mit erheblichen Schmerzen und auch zu psychischen Beschwerden geführt. Ein Arbeitsversuch von vier Wochen im Jahr 2012 habe
erneut zu einem massiven Schmerzzustand geführt. Seitdem sei er durchgehend arbeitsunfähig.Das SG hat auf Antrag des Klägers gemäß §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ein Gutachten des Orthopäden Dr. N vom 4.6.2015 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, der 2010 nachgewiesene Bandscheibenvorfall
im Segment L4/5 sei 7 mal 13 mm groß und somit größer als er in der Akte beschrieben werde. In den Segmenten L4/5 und L5/S1
bestünden gemessen mit der Technik nach Hurxthal Chondrosen Grad II. Hinweise auf eine ausgeprägte Spondylosis deformans lägen
nicht vor. Die Röntgenaufnahmen der HWS vom 13.11.2013 zeigten fortgeschrittene Chondrosen in HWK5 bis 7. Die am selben Tag
angefertigten Röntgenbilder der unteren BWS zeigten ausgeprägte Osteochondrosen mit Spangenbildung. Beim Kläger liege eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS mit rezidivierenden Lumbalgien und pseudoradikulärer Beschwerdesymptomatik vor, es
bestehe auch eine plausible zeitliche Korrelation zwischen der Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung und der beruflichen
Hebe- und Tragebelastung. Beim Kläger liege eine Befundkonstellation B im Sinne der Konsensempfehlungen vor. Sie entspreche
der Fallgruppe B 2, wenn das Zusatzkriterium "besonders Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen" vom Präventionsdienst
festgestellt werde. Die übrigen Zusatzkriterien nach B 2 wie "Black Disc" in den angrenzenden Segmenten oder eine besonders
intensive Belastung seien bei dem Kläger nicht erfüllt. Wegen des Bandscheibenvorfalls in dem Segment L4/5 seien die degenerativen
Veränderungen in der LWS abweichend von dem Vorgutachten als deutlich stärker ausgeprägt anzusehen als im Bereich der HWS.
Die von der LWS ausgehenden mittelgradigen Beeinträchtigungen bedingten eine MdE von 20 vH.
Die Beklagte hat zu dem Gutachten von Dr. N eine Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr. H vom 26.8.2015 vorgelegt. Der Präventionsdienst
der Beklagten hat in seiner Stellungnahme vom 5.10.2015 mitgeteilt, dass ein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen
nicht vorgelegen habe, da in keinem der Beschäftigungsverhältnisse der Tagesdosisrichtwert (2,75 kNh für Männer) durch Belastungsspitzen
ab 6,0 kN (für Männer) erreicht worden sei. Auch eine besonders intensive Belastung habe in den angegebenen Beschäftigungszeiträumen
nicht vorgelegen, da der Richtwert für die Lebensdosis von 25 MNh (für Männer) nicht in weniger als zehn Jahren erreicht worden
sei.
Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die erheblichen Verschleißerscheinungen und Bandscheibenvorfälle im
Bereich der Wirbelsäule und die daraus resultierenden chronischen Schmerzen als berufsbedingt anzusehen sind. Er hat ein amtsärztliches
Gutachten für das Jobcenter Landkreis A vom 18.11.2015 vorgelegt, wonach er wegen seines Wirbelsäulenleidens auf Dauer weniger
als 3 Stunden täglich einer Arbeit nachgehen kann.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 14.7.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe bei seinen früher ausgeübten
beruflichen Tätigkeiten eine Gesamtbelastungsdosis von 17,14 MNh bei insgesamt 17,22 Belastungsjahren erreicht und somit nach
dem durch die Rechtsprechung des BSG modifizierten "Mainz-Dortmunder-Dosismodell" (MDD) die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108 erfüllt.
Dennoch könne eine Verursachung der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS, die sich auch nach der Beurteilung des auf Antrag
des Klägers nach §
109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. N auf die beiden untersten Segmente der LWS L4/5 und L5/S1 beschränke, durch die berufliche
Tätigkeit nicht als wahrscheinlich angesehen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die in den oberen Wirbelsäulenabschnitten
der BWS und HWS vorhandenen degenerativen Veränderungen stärker ausgeprägt seien als in der LWS. Denn nach Auffassung sowohl
des Gutachters Dr. B als auch des Sachverständigen Dr. N liege bei dem Kläger eine Befundkonstellation nach B 2 der Konsensempfehlungen
vor, so dass die berufliche Verursachung der Schäden der LWS nur dann als wahrscheinlich anzusehen sei, wenn eines der Zusatzkriterien
besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen, Begleitspondylosen im Bereich der LWS oder so genannte "Black
Discs" in mindestens zwei angrenzenden Segmenten erfüllt sei. "Black Discs" seien auch von dem nach §
109 SGG vom Kläger benannten Sachverständigen verneint worden. Durch die Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom
5.10.2015 sei geklärt, dass der Kläger weder einer besonders intensiven Belastung noch hohen Belastungsspitzen ausgesetzt
gewesen sei. Insgesamt spreche auch unter Mitberücksichtigung der vorhandenen Bandscheibenveränderungen in BWS und HWS deutlich
mehr gegen als für eine berufliche Verursachung der Bandscheibenveränderungen im Bereich der LWS.
Das Urteil wurde dem Kläger am 5.10.2016 zugestellt. Am 4.11.2016 hat er dagegen Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte
habe nicht alle seine Beschäftigungsverhältnisse bei der Belastungsberechnung berücksichtigt. Aber auch während der berücksichtigten
Zeiten habe er schwere Lasten zu tragen gehabt, wobei ein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen durch
besonders schwere Lasten bestanden habe. Die Beklagte sei aber nur von Durchschnittswerten und nicht von der konkreten Belastung
ausgegangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.7.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.4.2014 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nummer 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt sei umfassend ermittelt worden. Der Kläger sei dabei immer
eingebunden gewesen und habe die Gelegenheiten zur Stellungnahme auch genutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hätte der auf Feststellung einer BK 2108 gerichteten Klage stattgeben müssen, da die Voraussetzungen dieser Berufskrankheit
beim Kläger vorliegen.
A. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Übergang im Berufungsverfahren von der zunächst erhobenen
Verpflichtungs- und Leistungsklage auf eine Feststellungsklage ist nach §
99 Abs
3 Nr
2 SGG zulässig.
B. Die Klage ist auch begründet.
I. Berufskrankheiten sind gem §
9 Abs.
1 S 1
SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat und
die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt,
in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheit zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit
in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§
9 Abs.
1 S. 2
SGB VII). Die hier in Betracht kommende Erkrankung der LWS ist Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur
BKV.
II. Für die Anerkennung einer Erkrankung als BK 2108 müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten
muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder
durch langjährige Arbeit in extremer Rumpfbeugehaltung entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller
gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben.
Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden
Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte
Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß iS des "Vollbeweises",
also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung
der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen
ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (std. Rspr des
BSG, z.B. Urteil vom 31.05.2005 B 2 U 12/04 R Juris).
1. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung, nämlich ein Bandscheibenvorfall im LWS-Segment L4/5, lag beim Kläger zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Berufsaufgabe im Jahr 2010 vor.
2. Der Kläger war in seinen versicherten Tätigkeiten Hebe- und Tragebelastungen ausgesetzt, die sich nach den Berechnungen
der Präventionsabteilung der Beklagten auf eine Gesamtbelastungsdosis von 17,14 MNh addieren.
3. Die Einwirkung erfolgte auch langjährig iSd BK-Tatbestandes. Hierfür sind 10 Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze
der belastenden Tätigkeit zu fordern (Merkblatt des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales Sektion Berufskrankheiten zur BK 2108, BArbBl 10/2006, S 30, 33; darauf Bezug nehmend BSG, Urteil vom 23.4.2015 B 2 U 10/14 , juris Rn 14). Nach den Ermittlungen der Beklagten hat der Kläger mehr als 17 Jahre lang wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten
ausgeübt. Die Einwirkungen fanden auch regelmäßig statt (Anhaltspunkt ca 60 Schichten pro Jahr, vgl Merkblatt aaO, S 33; zuletzt
BSG; Urteil vom 6.9.2018 B 2 U 10/17 R - Terminbericht auf www.bsg.bund.de).
4. Die Erkrankung war auch der (nachvollziehbare) Grund der dauerhaften Aufgabe der durch Hebe- und Tragebelastungen geprägten
Tätigkeit im Jahr 2010. Der vom Kläger mitgeteilte Arbeitsversuch von vier Wochen im Jahr 2012 stellte keine Wiederaufnahme
der belastenden Tätigkeit dar.
5. Schließlich ist auch der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung zu bejahen.
a) Für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist neben der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und den schädigenden
Einwirkungen (Einwirkungskausalität) ein Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich. Für die
BK 2108 bedeutet dies, dass die Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers durch langjähriges schweres Heben und Tragen bzw
Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit verursacht worden sein muss. Für den Ursachenzusammenhang
zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im Berufskrankheitenrecht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung,
die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese beruht zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie,
nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolgs ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg
entfiele (conditio-sine-qua-non). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss auf der zweiten Stufe
die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen
die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Die Wesentlichkeit
der Wirkursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen
(vgl zur Theorie der wesentlichen Bedingung eingehend BSG, Urteil vom 13.11.2012 B 2 U 19/11 R juris).
b) Die Hebe- und Tragebelastungen, denen der Kläger in seinen versicherten Tätigkeiten ausgesetzt war, waren nach gegenwärtigem
Erkenntnisstand ausreichend, um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS zu verursachen.
aa) Die Anforderungen an solche Belastungen, die eine signifikante Erhöhung des Erkrankungsrisikos begründen, hat das BSG in seinem Urteil vom 18.11.2008 B 2 U 14/07 R unter Fortentwicklung des sogenannten Mainz-Dortmunder Dosismodells (MDD) zusammengefasst:
(1) Die dem MDD zu Grunde liegende Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang ist bei Männern mit dem Wert 2.700 N pro Arbeitsvorgang
anzusetzen.
(2) Auf eine Mindesttagesdosis ist zu verzichten. Alle Hebe- und Tragebelastungen, die die aufgezeigte Mindestbelastung von
2.700 N bei Männern erreichen, sind entsprechend dem quadratischen Ansatz (Kraft mal Kraft mal Zeit) zu berechnen und aufzuaddieren.
(3) Der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen
Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene
medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, ist auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die
Gesamtbelastungsdosis von 25 MNh, also auf 12,5 MNh, herabzusetzen.
Das dergestalt modifizierte MDD stellt nach wie vor eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der BK 2108 mit
den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer
Rumpfbeugehaltung" nur ungenau und allenfalls nur richtungsweisend umschriebenen Einwirkungen dar. Die aufgrund einer retrospektiven
Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder ermittelten Werte, insbesondere die Richtwerte für die Gesamtbelastungsdosis
des MDD, sind allerdings nicht als Grenzwerte, sondern als Orientierungswerte oder -vorschläge zu verstehen (BSG, Urteil vom 23.4.2015 B 2 U 10/14 R , zuletzt Urteile vom 6.9.2018 B 2 U 10/17 R und B 2 U 13/17 R juris).
bb) Die relevanten Belastungen addieren sich im Fall des Klägers ausweislich der Berechnungen der Präventionsabteilung der
Beklagten auf eine Gesamtbelastungsdosis von 17,14 MNh. Sie überschreiten somit den Orientierungswert von 12,5 MNh erheblich.
c) Auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108 liegen vor.
aa) Während die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK zum einen das Vorhandensein der
tatbestandlich vorausgesetzten Einwirkungen und zum anderen die Kausalität zwischen diesen Einwirkungen und einer Erkrankung
beinhalten, betreffen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen ebenfalls zwei Aspekte der Anerkennungsvoraussetzungen, nämlich
zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches
mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht.
Aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten
Erkrankungen der LWS (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R) nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der BK 2108 geschlossen werden. Vielmehr müssen medizinische
Kriterien hinzukommen (vgl zuletzt BSG vom 6.9.2018 B 2 U 10/17 R juris Rn 24). Der Senat stützt sich insoweit nach wie vor auf die Konsensempfehlungen aus dem Jahre 2005 (Bolm-Audorff et
al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit
2005/3, S 211-252 [Teil I] und 320-332 [Teil II]) und im konkreten Fall des Klägers auf das Gutachten des Sachverständigen
Dr. N.
bb) Die Konsensempfehlungen bilden nach Ansicht des Senats, die mit derjenigen des BSG übereinstimmt (zuletzt Urteile vom 6.9.2018 B 2 U 10/17 R und B 2 U 13/17 R juris), weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab.
cc) In allen Fällen muss danach neben der gesicherten bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS und einer ausreichenden Exposition
gegenüber Belastungen iSd BK 2108 eine plausible zeitliche Korrelation zwischen Belastung und Entwicklung der bandscheibenbedingten
Erkrankung bestehen. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn eine ausreichende Exposition der Erkrankung vorausgeht. Das ist hier
der Fall. Die Erkrankung ist beim Kläger während der belastenden Tätigkeit aufgetreten und wurde 2010 kurz nach deren Beendigung
erstmals durch MRT nachgewiesen. Die seit 2002 wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der unspezifischen Diagnose "Kreuzschmerz"
belegen noch nicht das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung. Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2002 und 2005 führten
nicht zur ärztlichen Feststellung eines Bandscheibenschadens. Einen Anhaltspunkt für den Beginn der bandscheibenbedingten
Erkrankung enthalten die Angaben des Klägers gegenüber seinem Schmerztherapeuten Dr. L vom 29.9.2011, wonach er seit 2 Jahren
unter Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel litt. Die diesem Zeitpunkt vorausgehende Exposition kann als
ausreichend angesehen werden.
dd) Das beim Kläger vorliegende Schadensbild ist nach der schlüssigen Einschätzung des Sachverständigen Dr. N der Befundkonstellation
B im Sinne der Konsensempfehlungen zuzuordnen. Voraussetzung für alle mit dem Buchstaben B beginnende Konstellationen ist
die Lokalisation der bandscheibenbedingten Erkrankung in den Segmenten L5/S1 und/oder L4/5. Die Schädigung muss in einem Bandscheibenvorfall
oder einer Chondrose im Grad II bestehen. Beim Kläger wurde im Mai 2010 kurz nach Aufgabe der belastenden Tätigkeit ein Bandscheibenvorfall
im Segment L4/5 nachgewiesen. Ob im benachbarten Segment L5/S1 schon im zeitlichen Zusammenhang mit der wirbelsäulenbelastenden
Tätigkeit eine fortgeschrittene Chondrose vorgelegen hat, kann demnach dahinstehen. Daher ist auch unerheblich, ob die von
Dr. B anlässlich der gutachtlichen Untersuchung im November 2013, also etwa 3 1/2 Jahre nach dem Ende der beruflichen Tätigkeit
angefertigten Aufnahmen insoweit aussagekräftig sind.
ee) Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren haben die ärztlichen Gutachter nicht festgestellt. Der Gutachter Dr. B hat
zwar die bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS des Klägers für "anlagebedingt" gehalten, hat sich jedoch nicht weiter zu
den Krankheitsanlagen und der Ursachenkette geäußert. Der Sachverständige Dr. N hat keine Anhaltspunkte für eine anderweitige
Ursache gesehen. Diese lagen auch offensichtlich nicht vor.
ff) Ein Schadensbild der Konstellation B 1 liegt nicht vor, da die LWS des Klägers, wie der Sachverständige Dr. N bestätigt
hat, neben den Bandscheibenschädigungen keine Begleitspondylosen aufweist.
gg) Die vorliegende Schädigung der LWS des Klägers entspricht aber der Konstellation B 2. Denn der Kläger erfüllt das an zweiter
Stelle genannte Zusatzkriterium "besonders intensive Belastung", weil er den Richtwert für die Lebensdosis in weniger als
10 Jahren erreicht hat. Der Präventionsdienst der Beklagten hat für den 10-Jahreszeitraum vom 1.3.2000 bis zum 28.2.2010 für
die Beschäftigungszeiten in Mitgliedsunternehmen der Beklagten eine Gesamtbelastungsdosis von 12,5 MNh festgestellt. In einer
weiteren Beschäftigung in der Zeit vom 2.6.2000 bis zum 30.9.2002 (Z Umzüge) entstand in einem Mitgliedsunternehmen der BG
Verkehr bzw ihrer Rechtsvorgängerin eine Belastung von rund 2,15 MNh, so dass die Gesamtbelastungsdosis 14,65 MNh betrug.
Der Kläger hatte demnach vor dem Ende des betrachteten 10-Jahreszeitraums den Orientierungswert von 12,5 MNh erreicht.
Der Wert von 12,5 MNh (hälftiger Richtwert des MDD) ist als "Richtwert für die Lebensdosis" iSd Konsensempfehlungen anzusehen.
Der Senat entnimmt den Konsensempfehlungen den generellen wissenschaftlichen Erfahrungssatz, dass für die bei der Befundkonstellation
B 2 2. Zusatzkriterium erforderliche besonders intensive Belastung bei Männern das Erreichen der hälftigen MDD-Dosis iHv 25
MNh, nämlich des Wertes von 12,5 MNh in weniger als 10 Jahren genügt (so auch SächsLSG, Urteil vom 29.1.2014 L 6 U 111/11 ; vgl dazu BSG, Urteile vom 23.4.2015 B 2 U 10/14 R und vom 6.9.2018 B 2 U 10/17 R und B 2 U 13/17 R juris). Weitere Sachaufklärung dazu unter Beteiligung eines ärztlichen Sachverständigen erübrigt sich, da dieser Erfahrungssatz
in der Wissenschaft nicht allgemein angegriffen wird. Die wissenschaftliche Diskussion befindet sich weiter auf dem Stand,
den das BSG in seiner Entscheidung vom 23.4.2015 (B 2 U 10/14 R, juris Rn 27 ff) festgestellt hat. Neuere Veröffentlichungen (Kentner/Frank, Die Urteile des Bundessozialgerichts zur BK
2108 aus dem Jahr 2015 vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Deutschen Wirbelsäulenstudie II, MedSach 2016, 174-182; Kranig,
Die Krux mit dem Kreuz, SGb 2016, 504-510; Jung, Wie geht es weiter mit den Wirbelsäulen-Berufskrankheiten? Workshop des DSGT e.V. zum Stand in Wissenschaft und
Rechtsprechung, 1.7.2017, abgerufen unter sozialrecht-heute.de; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
9. Aufl 2017, S 506-529) enthalten keine Hinweise auf neue Erkenntnisse, die der Diskussion eine entscheidende Wende geben
könnten. Solche Hinweise lagen offensichtlich auch dem BSG bei seinen Entscheidungen vom 6.9.2018 (B 2 U 10/17 R und B 2 U 13/17 R) nicht vor. Nach wie vor ist festzustellen, dass in der wissenschaftlichen Literatur teilweise auf die Hälfte des MDD-Richtwerts
und damit für Männer auf eine Belastung von 12,5 MNh und teilweise auf 25 MNh abgestellt wird und auch die Gerichte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen (einerseits SächsLSG vom 29.1.2014 L 6 U 111/11 ; LSG Baden-Württemberg vom 20.3.2018 L 9 U 583/12 Rn 110; andererseits BayLSG, Urteil vom 31.1.2013 L 17 U 244/06 ; LSG Berlin-Brandenburg, vom 6.5.2010 - L 3 U 19/06 - juris Rn 77).
Dem Senat ist dabei bewusst, dass die Konsensempfehlungen nicht wie ein Gesetz angewandt und ausgelegt werden können (vgl
zB BSG, Urteil vom 6.9.2018 B 2 U 10/17 R juris Rn 33). Davon unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass die Konsensempfehlungen auch dann in sich schlüssig bleiben,
wenn auf die nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand geltende Lebensdosis abgestellt wird. Ihr Wortlaut verlangt in der
Befundkonstellation B 2 zweites Zusatzkriterium nur das Erreichen des "Richtwertes für die Lebensdosis" in weniger als 10
Jahren, ohne eine im MDD angegebene Belastungsdosis zu erwähnen. Unter den Teilnehmern der Konsensberatungen herrschte offensichtlich
Übereinstimmung darüber, dass Belastungen "besonders intensiv" sind, wenn die Belastungsdosis, die als ausreichend angesehen
wird, um einen Kausalzusammenhang mit einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in Erwägung zu ziehen, in weniger als
10 Jahren erreicht wird. Auf eine bestimmte Belastungsdosis hat man sich dabei nicht festgelegt. Denn anders als beim 3. Zusatzkriterium
("MDD-Tagesdosis-Richtwert") wurde nicht auf eine im MDD angegebene Belastungsdosis abgestellt. Ausschlaggebend ist die zeitliche
Verdichtung der Belastung, die auch bei Verteilung über ein ganzes Arbeitsleben ausreicht, auf vergleichsweise wenige Jahre.
Dies wiederum stimmt mit der Grundannahme überein, dass die Erhöhung des Risikos, an einer bandscheibenbedingten Erkrankung
der LWS zu erkranken, in den belasteten Beschäftigtengruppen gerade auf der dauerhaften Belastung und einem Mangel an Regenerationsphasen
beruht (vgl hierzu das Merkblatt aaO S 30).
Den Konsensempfehlungen kann also unmittelbar entnommen werden, dass der "Richtwert für die Lebensdosis" iSd der Befundkonstellation
B 2 zweites Zusatzkriterium der Konsensempfehlungen nach den jeweiligen aktuellen Erkenntnissen zu bestimmen ist. Wird der
nach aktueller Kenntnis für Männer geltende Orientierungswert von 12,5 MNh in weniger als 10 Jahren erreicht, so liegt der
Anhaltspunkt "Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren" für die Bestimmung einer "besonders
intensiven Belastung" vor. Der Umstand, dass es sich hier lediglich um einen "Anhaltspunkt" handelt, hindert den Senat nicht,
das Vorliegen des Zusatzkriteriums "besonders intensive Belastung" festzustellen. Umstände, die im vorliegenden Fall dieser
Feststellung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
ff) Die Wirbelsäulenschädigungen des Klägers entsprechen auch nicht der Befundkonstellation B 5 iSd Konsensempfehlungen, für
die kein Konsens erzielt werden konnte. Voraussetzung hierfür wäre ein Bandscheibenschaden an der HWS, der stärker ausgeprägt
ist als an der LWS. Hierfür liegen keine zeitnah mit der bandscheibenbelastenden Tätigkeit erstellten Befunde zur HWS des
Klägers vor. Röntgenaufnahmen wurden erst von dem Gutachter Dr. B im November 2013 angefertigt. Diese zeigen Veränderungen,
die von den ärztlichen Gutachtern unterschiedlich beurteilt werden. Dabei ist allerdings fraglich, ob die Röntgenbilder vom
November 2013 Aufschluss über den Zustand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufsaufgabe im März 2010 geben können. Davon unabhängig
hat der Sachverständige Dr. N anhand nachvollziehbarer Kriterien ausgeführt, dass der Befund der HWS vom November 2013 keine
stärker ausgeprägten Bandscheibenschäden zeigt als an der LWS. Dementsprechend kann auch im März 2010 kein Fall der Konstellation
B 5 vorgelegen haben.Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 S 1
SGG.Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs
2 SGG liegen nicht vor.