Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer in der Schule veranstalteten Rockparty
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall der Klägerin vom 17.3.2006 als Schulunfall unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stand.
Die am 1990 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Schülerin der Klassenstufe 10 des C -Gymnasiums in W (dessen Schulträger
nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG der Beigeladene ist). Am Unfalltag besuchte sie die im Atrium der Schule veranstaltete "Frühlings Rockparty". Es handelt
sich hierbei um ein Veranstaltungsformat, das im C -Gymnasium bereits seit Jahrzehnten einmal jährlich umgesetzt wird. Es
treten eine oder mehrere Bands (ggf. auch Schülerbands als Vorgruppe) auf und es werden auch alkoholische Getränke ausgeschenkt.
Das Veranstaltungsformat richtet sich - ohne dass eine Verpflichtung zur Teilnahme bestehen würde - vor allem an die Schüler
der 9. und 10. Klassenstufen des C -Gymnasiums und der anderen Schulen in W ; der Zugang steht darüber hinaus aber jedermann
offen. Zu den konkreten Veranstaltungen wird von der Schulleitung die Zustimmung des Elternbeirats eingeholt, nicht jedoch
eine Einverständniserklärung der jeweiligen Eltern zur Teilnahme ihrer Kinder an der Party. Der Schulleiter, Herr OStD P L
, hat den Sinn der Veranstaltung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 15.2.2013 als Förderung der Schulgemeinschaft
beschrieben; die Jugendlichen sollten durch Bands etwa auch für Musik begeistert werden. Entsprechende Veranstaltungen gebe
es auch für jüngere Schüler, etwa die Nikolausparty. Der Erlös floss in die - unter der Aufsicht der Schulleitung stehende
- Kasse der Schülervertretung; mit den vereinnahmten Geldern wurden auf Vorschlag der Schülervertretung in Abstimmung mit
der Schulleitung etwa der Schulhof und eine Medienecke gestaltet, oder Tischtennisplatten und Spielgeräte angeschafft.
Im Jahr 2006 wurde die Veranstaltung - wie in den Jahren zuvor - auf Flugblättern und Plakaten beworben; Angaben zum Veranstalter
erfolgten darauf nicht. Als Eintrittspreis wurde pro Person EUR 5 erhoben. In die Vorbereitung und Organisation war die Schulleitung
(im Jahr 2006 Herr OStD P L ) insoweit eingebunden, als der Termin und der Ablauf der Veranstaltung mit ihr abgestimmt wurden.
Die Schulleitung beantragte - um den Ausschank alkoholischer Getränke zu ermöglichen - die Gestattung eines vorübergehenden
Gaststättenbetriebs nach § 12 Abs. 1 GastG. Im Antrag vom 9.3.2006 wurden die Veranstaltung als "Veranstaltung der Schülervertretung" und als Antragsteller sowohl der
Schulleiter OStD P L , als auch ein Mitglied der Schülervertretung (E. S ) benannt; unter "Erreichbarkeit Antragsteller" wurde
die Handy-Nummer des Hausmeisters der Schule angegeben. Als Zeitraum wurde 20:00 bis 2:30 Uhr am 17./18.3.2006 angegeben.
Die Getränkeausgabe erfolgte durch Schüler des C -Gymnasiums. Die Aufsicht in der Veranstaltung (insbesondere über den Alkoholkonsum)
erfolgte - neben dem Schulleiter - durch vier Lehrer des C -Gymnasiums, die sich hierzu in ihrer Freizeit (d. h. ohne Zeitausgleich)
bereit erklärt hatten. Die Einlasskontrolle erfolgte durch von der Schulleitung beauftragtes schulfremdes Sicherheitspersonal.
Am Unfalltag besuchten die Party ca. 300 bis 400 Personen, wobei es sich dabei ganz überwiegend um Schüler des C -Gymnasiums
und anderer Schulen handelte. Neben den vier Lehrern überwachte auch der Schulleiter persönlich den Verlauf der Veranstaltung
und unternahm regelmäßige Rundgänge, auch auf dem vor dem Schulgebäude gelegenen Lehrerparkplatz. Nach seinem letzten Rundgang
um 23:15 Uhr verließ der Schulleiter die Veranstaltung, hatte aber weiter "Rufbereitschaft", war also telefonisch zu erreichen
(nach dem Unfall der Klägerin wurde er allerdings nicht telefonisch benachrichtigt, da die Aufsicht führende Lehrerin S G
zunächst nicht von schwerwiegenden Unfallfolgen ausging). Schüler unter 16 Jahren sollten die Veranstaltung um 22:00 Uhr verlassen,
was um diese Uhrzeit über die Mikrofonanlage durchgesagt wurde. Vereinzelt wurden betroffene Schüler von den Aufsicht führenden
Lehrern nach 22:00 Uhr auch der Veranstaltung verwiesen. Die Klägerin - die zum Unfallzeitpunkt etwa einen Monat vor Vollendung
des 16. Lebensjahres stand - hielt sich indes auch noch nach 22:00 Uhr auf der Party auf. Die Mutter der Klägerin wollte sie
um Mitternacht bei der Party abholen.
Gegen 23:30 verließ die Klägerin mit ihrer Mitschülerin A M sowie den Schülern anderer Schulen D F und M H das Atrium und
gingen über den vor dem Schulgebäude liegenden Lehrerparkplatz in Richtung Sportplatz. Sie wollten sich - bevor sie von den
Eltern um Mitternacht abgeholt würden - noch etwas unterhalten (Aussage A M vom 23.3.2006 gegenüber dem Schulleiter). Die
Klägerin und D F gingen dann wieder zurück in Richtung Atrium. Auf dem Lehrerparkplatz setzte sich die Klägerin auf eine an
einen Treppenabgang grenzende Mauer und fiel - beim Versuch sich mit den Händen nach hinten abzustützen - hintenüber etwa
2,50 m tief in einen Schacht. Der Schüler M S , der kurz danach zum Unfallort gekommen war, rief einen Notarztwagen, der gegen
23.45 Uhr eintraf. Die zum Unfallort gerufene, als Aufsichtsperson eingesetzte Verbindungslehrerin S G hatte inzwischen festgestellt,
dass die Klägerin ansprechbar war und ihre Reflexe funktionierten. Die ebenfalls herbeigerufene Polizei veranlasste nichts
weiter und erstattete auch keinen Bericht, da eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen wurde. Die Klägerin wurde mit dem Notarztwagen
in das St. E Krankenhaus, W transportiert und von dort in das Krankenhaus nach T verlegt. Bei dem Unfall hatte sie sich mehrere
schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule zugezogen, die umfangreiche ärztliche Behandlungen nach sich zogen. Wegen der
näheren Einzelheiten verweist der Senat nach §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts. In welchem Umfang die Klägerin zum
Unfallzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol stand, ist nicht mehr feststellbar (hierzu existieren unterschiedliche Aussagen
von Mitschülern, Lehrern und einem Sanitäter; im D-Arztbericht vom 20.3.2006 wurde ein Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder
Medikamenteneinfluss verneint, eine ärztliche Untersuchung der Blutalkoholkonzentration erfolgte daher nicht; sie selbst hatte
nach dem Unfall angegeben, ein alkoholisches Getränk zu sich genommen zu haben).
Anders als der frühere Rechtsanwalt der Klägerin (vgl. dessen Schreiben an die Beklagte vom 22.8.2006, Bl. 192 VA) ging die
Beklagte zunächst davon aus, dass der Unfall vom 17.3.2006 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchstabe b
SGB VII (Versicherung von Schülern während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar
vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen) versichert
war und übernahm bis November 2010 die Kosten der unfallbedingten ärztlichen Behandlung der Klägerin. Außerdem zahlte sie
ihr Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen, einen Vorschuss auf eine Verletztenrente in Höhe von insgesamt EUR 13.000,--,
die Kosten für Förderunterricht und für die Anschaffung von Schulbüchern (für die krankheitsbedingte Wiederholung der Klassenstufe
10). Diese rechtliche Bewertung teilte sie der Klägerin mehrfach mit, so mit Schreiben vom 31.8.2006 ("Vorbehaltlich einer
Entscheidung unseres Entschädigungsausschusses erkennen wir daher den Unfall vom 16.4.1990 als Schulunfall an" - gemeint war
der 17.3.2006, der 16.4.1990 ist das Geburtsdatum der Klägerin), mit Schreiben vom 18.12.2007 ("Dem Grunde nach ist die Unfallkasse
der zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies haben wir auch nie bestritten"), mit
Schreiben vom 11.2.2008 ("Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist Kostenträger für die Behandlung der Folgen des Unfalls vom 17.3.2006")
und mit Schreiben vom 17.6.2008 ("Uns als Unfallversicherungsträger obliegt die Steuerung und Kontrolle des Heilverfahrens").
Die Beklagte holte auch zahlreiche ärztliche Sachverständigengutachten zur Bewertung der Folgen des Unfalls vom 17.3.2006
ein. Auch in zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin bzw. ihren Eltern über
den Umfang bestehender Entschädigungsansprüche wegen der Folgen des Unfalls vom 17.3.2006 (die z. T. auch über den Bürgerbeauftragten
des Landes Rheinland-Pfalz und über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Aufsichtsbehörde geführt wurden)
ist die Beklagte von ihrer Einstandspflicht dem Grunde nach ausgegangen.
Durch Bescheid vom 23.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2011 lehnte die Beklagte dann jedoch den "Unfall
vom 17.3.2006 ( ) als Arbeitsunfall" ab: Die Teilnahme an der "Frühlings Rockparty" habe nicht im Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit, d. h. dem Schulbesuch gestanden. Die Planung und Durchführung der Veranstaltung sei von der Schülervertretung in
Zusammenarbeit mit den Verbindungslehrern übernommen worden. Mittels Flyern und Plakaten sei öffentlich für die Veranstaltung
geworben worden. Auf diese öffentlichen Ankündigungen seien lediglich Informationen zum Titel der Veranstaltung, sowie über
Beginn, Ort und Eintrittspreis vermerkt gewesen. Das C -Gymnasium sei dort nicht namentlich als Veranstalter erwähnt gewesen.
Die weiteren Umstände rechtfertigten die Bewertung als schulbezogene Veranstaltung nicht. Die gesamten Umstände sprächen für
eine private Freizeitveranstaltung für Schüler und Gäste aus der Umgebung, die von der Schule lediglich organisatorisch unterstützt
worden sei. Zudem könne Versicherungsschutz auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin sich nach den Regelungen der Veranstaltung
zum Unfallzeitpunkt dort nicht mehr habe aufhalten dürfen. Die Veranstaltung habe für die Klägerin - als zu diesem Zeitpunkt
15-jährige - offiziell um 22:00 Uhr geendet. Die Lehrer seien angehalten gewesen, Personen unter sechzehn Jahren ab diesem
Zeitpunkt aus dem Veranstaltungsraum zu verweisen. Eine weitere Teilnahme sei eigenwirtschaftlich und nicht schulbezogen,
selbst wenn es sich um eine schulische Veranstaltung gehandelt hätte oder die Klägerin davon hätten ausgehen können. Diese
Rechtsauffassung entspreche einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.8.2006 (L 1 U 602/06). Eine verbindliche Entscheidung über die Anerkennung als Arbeitsunfall sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das Schreiben vom
31.8.2006 enthalte eindeutig einen Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls durch
den Rentenausschuss. Der lange Zeitablauf sei dem anspruchsvollen Verlauf des Heilverfahrens, den häufigen Arztwechseln, zusätzlichen
von der Klägerin gewünschten Untersuchungen und Behandlungen, der eigeninitiativen Veränderung der von der Unfallkasse vorgeschlagenen
Therapien sowie der Feststellung der Notwendigkeit von geforderten Leistungen geschuldet, die das Verwaltungsverfahren erheblich
verzögert hätten. Außerdem habe sie, die Beklagte, im Interesse der Klägerin die Rehabilitation einer Feststellung der Zuständigkeit
vorgezogen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 10.5.2011 durch Urteil vom 15.2.2013 (der Klägerin zunächst am 4.3.2013 sowie - nach Berichtigung durch Beschluss des
Sozialgerichts Trier vom 8.4.2013 - nochmals am 23.4.2013 zugestellt) aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis
vom 17.3.2006 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe: Der Bescheid vom 23.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
10.5.2011 sei schon deswegen rechtswidrig, weil bereits mit Schreiben vom 31.8.2006 das Unfallereignis vom 17.3.2006 bindend
als Arbeitsunfall anerkannt worden sei und die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht vorlägen. Auch das Verhalten der Beteiligten nach dem Schreiben vom 31.8.2006 spreche dafür, dass die darin getroffenen
Feststellungen als bindend angesehen worden seien. Unabhängig davon sei das Unfallereignis vom 17.3.2006 aber auch ein Arbeitsunfall
gewesen. Eine zum Zeitpunkt des Unfallereignisses verrichtete Tätigkeit sei nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchstabe b
SGB VII versichert, wenn sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule geschehe. Hierzu gehörten auch Verrichtungen im
Zusammenhang mit Schulfesten, wenn nach dem Gesamteindruck der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung, Ankündigung
und Durchführung eine Eingliederung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfinde (Hinweis auf Bieresborn,
in: jurisPK-
SGB VII, §
2 RdNr. 170 ff.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Lfg. 5/12, § 2 RdNr. 18.7-9). Diese Voraussetzungen
seien bei der Frühlings Rockparty erfüllt gewesen. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen
Schulleiters P L in der mündlichen Verhandlung. Die Veranstaltung sei keineswegs nur einzelnen Schülern übertragen worden,
die von den Lehrern unterstützt worden seien, sondern als "Traditionsveranstaltung" gemeinsam von der Schulleitung und der
Schülervertretung geplant, organisiert und durchgeführt worden. Die Veranstaltung füge sich in ein pädagogisches Gesamtkonzept
der Schulleitung ein, wie insbesondere Parallelveranstaltungen für andere Klassenstufen - etwa die Nikolausparty - zeigten.
Im Unterschied zum AStA an Hochschulen handele es sich bei der Schülervertretung nicht um eine rechtsfähige Vereinigung, sondern
um eine unselbständige Untergliederung im Schulbetrieb. Das unfallbringende Verhalten der Klägerin sei auch der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen gewesen. Der hierfür erforderliche innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde,
ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche. Dabei seien die besonderen Verhältnisse des Erziehungsauftrags der Schule zu
beachten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.6.1977 - 2 RU 25/77; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 5.12.2006 - L 9 U 781/05, RdNr. 26 ff.). In seinem Urteil vom 21.8.2006 (L 1 U 602/06) habe das LSG Baden-Württemberg auf die besonderen Verhältnisse des Hochschulbetriebs abgestellt. Im Schulbereich sei versicherungsrechtlich
entscheidend, dass die Schüler an der Veranstaltung deshalb teilnähmen, weil sie von ihrer Schule durchgeführt werde (Hinweis
auf BSG, Urteil vom 23.6.1977 - 2 RU 25/77).
Der Versicherungsschutz werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung öffentlich gewesen sei, daher auch
Dritte Zugang hierzu gehabt hätten, Eintrittsgeld erhoben worden sei und dass kein Teilnahmezwang für Schüler des C -Gymnasiums
bestanden habe. Denn es sei gerade im Zusammenhang mit Schulfesten nicht unüblich, dass kein Teilnahmezwang bestehe und dass
neben den Schülern und Lehrern auch Dritte Zugang hierzu hätten, etwa eine interessierte Öffentlichkeit, die sich über die
Schule informieren wolle. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass die Frühlings Rockparty dem Zweck der Förderung der
Verbindung von Schülern und Schule gedient und sich in das pädagogische Konzept der Schule eingefügt habe und junge Schüler
für Musik begeistert werden sollten. Dieser Zweck habe sich innerhalb des Erziehungsauftrags der Schule gehalten, der in der
Vorbereitung junger Menschen auf die künftige Wahrnehmung von Rechten und Übernahme von Pflichten in der Gesellschaft als
Bürger (§ 1 SchulG) liege - auch im außerschulischen Bereich der schulischen Gemeinschaft (§ 3 Abs. 4 SchulG). Schließlich spreche auch die Anwesenheit der Klägerin nach 22:00 Uhr nicht gegen Versicherungsschutz. Denn selbst wenn
dadurch der von der Schulleitung erlaubte Rahmen überschritten worden sein sollte, stelle es auf Tanzveranstaltungen ein gruppentypisches
und entwicklungsbedingtes Verhalten von Schülern und Jugendlichen dar, Normen bezüglich des zeitlichen Aufenthalts dann zu
übertreten und auszutesten, wenn ihre effektive Durchsetzung nicht völlig gesichert sei.
Hiergegen richtet sich die am 19.3.2013 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten: Der damalige Bevollmächtigte der
Klägerin, RA Dr. S , habe verstanden, dass die in dem Schreiben vom 31.8.2006 enthaltene Anerkennung des Ereignisses vom 17.3.2006
als Schulunfall unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Entschädigungsausschusses gestanden habe, was sich insbesondere darin
zeige, dass das u. a. auf Schmerzensgeld gerichtete zivilrechtliche Haftungsverfahren der Klägerin gegen die Beigeladene weiterbetrieben
worden sei. Unabhängig davon liege aber ein Schulunfall auch nicht vor. Die Frühlings Rockparty habe nicht dem organisatorischen
Verantwortungsbereich der Schule unterstanden. Die Planung der Veranstaltung sei zwar gemeinsam durch Schülervertretung und
Schulleitung erfolgt. Da aber eine Schulleitung nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres auf die Idee komme, eine Rockparty
- und dazu noch für Dritte - zu veranstalten, sei die Lesart: "Die Schülervertretung plante gemeinsam mit der Schulleitung"
und nicht umgekehrt. Die Einholung der Schankerlaubnis und die Beauftragung des Sicherheitsdienstes für die Einlasskontrolle
habe keinen organisatorischen Beitrag oder Hoheitsakt der Schulleitung dargestellt; vielmehr sei die Schülervertretung mangels
Rechtspersönlichkeit und vermutlich mangels entsprechenden Alters der Schüler gar nicht in der Lage gewesen, eine Schankerlaubnis
für alkoholische Getränke einzuholen und Verträge abzuschließen. Eine durch die Lehrer darüber geführte Aufsicht, dass nichts
geraucht und nur die bestellten Getränke konsumiert würden, vermittle keinen Einfluss auf den Inhalt der Veranstaltung; einen
solchen würde sich wohl jede Schülervertretung verbitten. Der fehlende Einfluss zeige sich auch daran, dass die Lehrer die
Aufsicht ohnehin nicht ordnungsgemäß geführt und die unter 16-jährigen nicht um 22:00 Uhr von der Veranstaltung verwiesen
hätten. Dies gelte auch für die - durch eigens engagierte Securitypersonen gewährleistete - äußere Sicherheit. Dass der Erlös
"der Schule" zu Gute gekommen sei, sei ebenfalls recht hoch gegriffen. Keine Schülervertretung würde Einnahmen generieren,
wenn die Schule Zugriff oder die alleinige Bestimmungsgewalt über die bei einer Veranstaltung erzielten Einnahmen hätte. Auch
sei nicht erkennbar, dass sich die Frühlings Rockparty in ein Konzept der Schule einfüge. Weiter sei die Veranstaltung - abgesehen
davon, dass ein Großteil der Lehrerschaft die auf einer Rockparty 2006 gespielten Geräusche kaum als Musik bezeichnen würden
- nach der Lebenserfahrung nicht notwendig gewesen, um die Besucher für die dort gespielte Musik zu begeistern. Ein solcher
Zweck wäre eher zu verwirklichen gewesen, wenn die Schule Einfluss auf die Musik gehabt hätte und den Jugendlichen eine Art
"Kultur" beizubringen beabsichtigt hätte. Jedenfalls habe der Unfallversicherungsschutz geendet, nachdem sich der Schulleiter
von der Veranstaltung entfernt habe. Sollte in solchen und in der vorliegenden Konstellation von Veranstaltungen Versicherungsschutz
anzuerkennen sein, dürfe die Frage gestellt werden, bis zu welcher Grenze der schulische Versicherungsschutz reiche: Seien
dann alle von Abiturienten organisierten öffentlichen Abschlussfeiern in den Räumen der Schule versichert? Seien Schülertreffen
zur Vorbereitung auf schulische Veranstaltungen, die von der Schülervertretung in den Räumen der Schule veranstaltet würden,
ebenfalls versichert? Seien die Abi-Gags der Abiturienten, bei denen mit Einwilligung der Schule Aktionen durchgeführt würden,
für die Abiturienten und weitere Schüler versichert? Vorliegend sei die Grenze einer versicherungsgeschützten Tätigkeit überschritten.
Tatsächlich sei es um ein zwangloses Beisammensein gegangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15.2.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Sozialgerichts.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verteidigt das angefochtene Urteil des Sozialgerichts.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakte und die bei Gericht eingereichte Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht unter Aufhebung des Bescheids
vom 23.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2011 festgestellt, dass der Unfall der Klägerin vom 17.3.2006
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Welche Rechtswirkungen das Schreiben der Beklagten vom 31.8.2006
sowie zahlreiche andere unmittelbare und konkludente Äußerungen der Beklagten über ihre Entschädigungspflicht haben, kann
daher letztendlich dahingestellt bleiben.
Für den Unfall der Klägerin vom 17.3.2006 bestand Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 Buchstabe b
SGB VII. Danach sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein-
oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im
Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen. Zum Schulbesuch gehört neben Betätigungen im Schulunterricht, den
dazugehörigen Pausen und Prüfungen auch die Teilnahme an sog. Schulveranstaltungen (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R, SozR 4-2700 §
8 Nr. 7 RdNr. 14; Bieresborn, in: jurisPK-
SGB VII, 2. Auflage 2014, §
2 RdNr. 171 mwN). Der Versicherungsschutz ist hierbei auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt
(st. Rspr. des BSG, vgl. z. B. Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 13 RdNr. 24 ff. mwN; Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 RdNr. 14 ff. mwN). Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang zur Schule, woran es fehlt, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet
sind (BSG, Urteil vom 30.6.2009, aaO, RdNr. 25; Urteil vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 S. 214). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Veranstaltung unter Berücksichtigung von Planung,
Ankündigung und Durchführung, z.B. bei Verrichtungen im Zusammenhang mit Schulfesten, Schülerzeitungen, Schülermitverwaltung
sowie Hausaufgabenhilfe (Bieresborn, aaO). Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer solchen
Schulveranstaltung nur für Verrichtungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als
Schüler stehen (BSG, Urteil vom 26.10.2004, aaO, RdNr. 15; Urteil vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), nicht hingegen, wenn sich die betreffende Person rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit
nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76, [...] RdNr. 15).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen stand die Klägerin bei ihrem Unfall vom 17.3.2006 - wie bereits das Sozialgericht zutreffend
entschieden hat - unter Versicherungsschutz. Bei der Frühlings Rockparty am 17.3.2006 handelte es sich um eine versicherte
Schulveranstaltung (hierzu 1.); der Unfall ereignete sich auch "während des Besuchs" des C -Gymnasiums, W (und damit einer
allgemeinbildenden Schule") und damit bei einer versicherten Verrichtung (hierzu 2.).
1. Die Frühjahrs Rockparty am 17.3.2006 war eine versicherte Schulveranstaltung. Denn sie stand zumindest unter der organisatorischen
Mitverantwortung der Schule. Aufgrund der aktenkundigen Vermerke über die Planung und Durchführung der Veranstaltung und insbesondere
der nachvollziehbaren und glaubhaften Darlegungen des Schulleiters P L in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
steht zur Überzeugung des Senats fest, dass an der Planung, Organisation und Durchführung der Frühlings Rockparty am 17.3.2006
sowohl die Schulleitung und von ihr (auf freiwilliger Basis) als Aufsicht eingesetzte Lehrer, als auch die Schülervertretung
beteiligt waren.
a) Der Senat kann daher im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob eine für den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1
Nr. 8 Buchstabe b SGV VII ausreichende organisatorische Mitverantwortung "der Schule" auch bereits dadurch vermittelt worden
wäre, dass ausschließlich die Schülervertretung, die nach § 33 Abs. 1 SchulG für alle Belange der Schülerinnen und Schüler zuständig ist, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen, für die Organisation
der Veranstaltung verantwortlich gewesen wäre. Denn die Schulleitung und die von ihr eingesetzten Lehrer hatten jedenfalls
so weitgehende Einwirkungsmöglichkeiten auf Planung und Durchführung der Rockparty, dass diese dem organisatorischen Verantwortungsbereich
der Schule zuzuordnen war. Der Schulleiter, der nach § 88 Abs. 1 und 2 SchulG das Hausrecht über das Schulgebäude ausübt, hat zunächst die für die Rockparty genutzten Räume zur Verfügung gestellt. Er
hat - was auch rechtswidrig gewesen wäre - das Hausrecht hierbei nicht auf die Schülervertretung oder gar einzelne (minderjährige)
Schüler übertragen. Es kann daher - entgegen der Meinung der Beklagten - auch nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass
sich "eine" Schülervertretung den Einfluss der Schulleitung auf den Inhalt einer von ihr organisierten Veranstaltung verbitte.
Vielmehr hat der Schulleiter sowohl die Planung als auch die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung soweit überwacht,
dass er jederzeit die Möglichkeit hatte, auf den Verlauf der Veranstaltung einzuwirken - bis hin zu deren Absage oder Abbruch.
Die tatsächliche Durchführung wurde sowohl von ihm persönlich (bis ca. 23:15 Uhr), als auch (bis zum Schluss der Veranstaltung)
von Aufsicht führenden Lehrern überwacht.
b) Unabhängig davon fügte sich die Veranstaltung aber auch in das pädagogische Konzept der Schule ein, wie der Schulleiter
vor dem Sozialgericht ebenfalls überzeugend dargelegt hat. Die Einbindung von Schülern in die Organisation und Durchführung
schulischer Veranstaltungen und die altersgerechte Heranführung an die Übernahme von Verantwortung in der Gesellschaft entspricht
hierbei dem Erziehungsauftrag der Schule (§ 3 Abs. 4 SchulG). Es spricht daher nicht gegen den Versicherungsschutz, dass sich die in der Schülervertretung organisierten Schüler an der
inhaltlichen Konzeption der Rockparty (etwa bei der Auswahl der Rockbands) beteiligt haben. Für die unfallversicherungsrechtliche
Einordnung der Frühlings Rockparty ist daher unerheblich, ob die Aufsicht führenden Lehrer Gefallen an der gespielten Rockmusik
hatten, oder diese - wie die Beklagte meint - lediglich als "Geräusche" angesehen haben. Allein der Altersunterschied zwischen
Lehrern und Schülern rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht. Auch die Einordnung zeitgenössischer Rockmusik als
(wie auch immer definierte) "Kultur", ist für die unfallversicherungsrechtliche Einordnung nicht von Belang.
c) Die Beklagte irrt auch, wenn sie aus einer angeblich faktisch unzureichenden Beaufsichtigung durch die vor Ort anwesenden
und mit der Aufsichtsführung betrauten Lehrer einen Ausschluss des Versicherungsschutzes ableiten will. Denn dadurch verursachte
Gefahren sind in der Schüler-Unfallversicherung gerade versichert (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 RdNr. 16; Urteil vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94, SozR 3-220 § 539 Nr. 34, [...] RdNr. 15 ff.; Urteil vom 20.5.1976 - 8 RU 98/75, BSGE 42, 42, 44 f., SozR 2200 § 550 Nr. 14).
d) Auch mit ihrer Annahme, durch das Verlassen der Veranstaltung habe der Schulleiter die versicherte schulische Veranstaltung
beendet und den weiteren Abend der privaten Risikosphäre der anwesenden (minderjährigen) Schüler überantwortet, befindet sich
die Beklagte nicht auf dem Boden der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt. Denn selbst wenn sich alle schulischen Aufsichtspersonen von der Veranstaltung entfernt hätten
(was nicht der Fall war), würde dies den Unfallversicherungsschutz nicht beendet haben (vgl. hierzu Urteil vom 5.10.1995 -
2 RU 44/94, SozR 3-220 § 539 Nr. 34, [...] RdNr. 15 ff.). Maßgeblich ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - vielmehr, ob die Schule
zumindest eine organisatorische Mitverantwortung für die Veranstaltung und daher eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit
auf die Veranstaltung hatte (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 13 RdNr. 28).
e) Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Einstufung der Veranstaltung auch, dass für die Schüler des C -Gymnasiums
keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Rockparty bestand. Denn auch fakultative Schulveranstaltungen (oder gar fakultativer
Schulunterricht) stehen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.
f) Schließlich steht dem Unfallversicherungsschutz auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung nicht auf Schüler des C -Gymnasiums
beschränkt war, sondern auch Dritten, insbesondere Schülern anderer Schulen, offen stand. Denn auch dies ändert nichts an
der organisatorischen Mitverantwortung der Schule für die Veranstaltung. Entscheidend ist insoweit ob die Schüler und insbesondere
auch deren Eltern (bzw. sonstige Erziehungsberechtigte) aufgrund des Gesamtbildes der Veranstaltung zweifelsfrei davon ausgehend
konnten, dass es sich um eine in der Verantwortung der Schule stehende Veranstaltung handelte, bei der die teilnehmenden Schüler
auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Hieran konnten nach dem Gesamtbild der Veranstaltung - insbesondere der Anwesenheit
des Schulleiters und der Aufsicht führenden Lehrer - indes keine Zweifel aufkommen. Die (unter anderem auf die verteilten
Flugblätter und Plakate gestützte) Annahme, die (aus minderjährigen Schülern bestehende) Schülervertretung habe im Schulgebäude
mit Wissen der Schulleitung, aber außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule in eigener Verantwortung eine Rockparty
veranstaltet, erscheint vielmehr abwegig.
2. Die Klägerin ist auch bei einer versicherten Tätigkeit verunfallt. Die Teilnahme an der Rockparty stand - da es sich um
eine versicherte Schulveranstaltung handelte - im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als
Schüler. Unversichert sind bei der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen nur rein private Verrichtungen, die sich von der
versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Bedürfnissen und Belangen widmen, wie Essen, Trinken und Schlafen oder ein
privater Spaziergang (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 RdNr. 15 mwN). Der Unfall der Klägerin hat sich aber nicht bei einer solchen Verrichtung ereignet.
Sie befand sich zum Unfallzeitpunkt zwar mit einem anderen Schüler vor dem Schulgebäude, dass sie gegen 23:30 Uhr mit drei
weiteren Schülern verlassen hatte, um noch etwas zu reden, bevor die Eltern sie um Mitternacht abholen würden. Sie hat damit
zwar den Veranstaltungsraum verlassen, um sich einem Gespräch zu widmen. Als sie sich auf die Mauer setzte, von der sie dann
abgestürzt ist, befand sie sich aber wieder auf dem Rückweg zum Veranstaltungsraum. Es handelte sich folglich nicht um eine
rein private Verrichtung. Denn das Verlassen eines Veranstaltungsraums, in dem laute Musik gespielt wird, um vor der Tür ein
Gespräch zu führen, gehört zu den üblichen Verhaltensweisen beim Besuch solcher Veranstaltungen, und stand daher noch im Zusammenhang
mit dem Besuch der schulischen Rockparty. Dass der Lehrerparkplatz noch zum Veranstaltungsbereich gehörte und dem organisatorischen
Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen war, zeigte sich insbesondere auch daran, dass der Schulleiter ihn in seine Rundgänge
während der Rockparty mit einbezog.
3. Unter welchen Voraussetzungen andere im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehende Veranstaltungen - wie etwa ein von der
Schulleitung (nur) geduldeter "Abi-Gag" - unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, muss der Senat nicht
entscheiden. Denn darauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
5. Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.