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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2015 - 5 KR 11/15
1. Eine Krankenkasse, die gleichzeitig Einzugsstelle ist, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 SGB I mit einem Anspruch auf rückständige Gesamtsozialversicherungsbeträge gegen einen Anspruch dieses Beitragsschuldners auf Krankengeld aufrechnen.
2. Die Aufrechnung kann in einer einheitlichen Aufrechnungserklärung für später entstehende Krankengeldbezugszeiten dem Grunde nach erklärt werden, wenn im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war.
Normenkette: ,
SGB IV § 28h Abs. 1
,
BGB § 387
Vorinstanzen: SG Trier 20.11.2014 S 1 KR 25/14
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20.11.2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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