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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2016 - 5 KR 65/15
Rechtzeitige Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit; Verantwortungsbereich der Krankenkasse; Sozialrecht
Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit setzt der weitere Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F. grundsätzlich die erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf des Zeitraums der letzten ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus. Eine ärztliche Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit erst am Folgetag ist jedoch unschädlich, wenn der Versicherte die Arztpraxis rechtzeitig zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit aufsucht, dort aber wegen überfüllter Praxis auf den nächsten Tag einbestellt wird und die ärztliche Feststellung erst an diesem Tag erfolgt.
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Trier 04.03.2015 S 5 KR 149/14
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 4.3.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 4.9.2014 bis zum 25.11.2014 zu zahlen hat.
2.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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