Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung von Leistungen der russischen Rentenversicherung als Einkommen
Gründe
I. Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höherer
Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" bzw.
Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" geleistet werden, für die Zeit ab 1.5.2015.
Der 1932 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, die 1928 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige
und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsteller sind miteinander verheiratet. Beide Antragsteller
beziehen aus Russland eine Rente, eine sog. DEMO-Rente, eine Invalidenrente sowie einen Zuschlag zur Rente. Die DEMO-Rente,
die Invalidenrente und der Zuschlag zur Rente werden gewährt an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" sowie an Träger
des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads". Die russischen Rentenleistungen werden von dem in Russland lebenden Sohn
des Antragstellers dort abgehoben und abzüglich eines Betrags von monatlich 114 € in mehrmonatigen Abständen an den Antragsteller
überwiesen. In Höhe von 114,- € sind die Rentenleistungen an den Sohn des Antragstellers abgetreten zur Abgeltung eines Darlehens,
das der Sohn dem Antragsteller zur Anschaffung eines Personenkraftwagens gewährt hat; der Pkw ist zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs
an den Sohn des Antragstellers übereignet. In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern - unter Berücksichtigung
eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung beider Antragsteller- zuletzt durch Bescheid vom 14.3.2014 (mit Änderungsbescheiden
vom 4.8.2014 und 16.12.2014) für die Zeit vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bewilligt, wobei sie lediglich die russischen Grundrenten als Einkommen angerechnet hatte.
Mit Bescheid vom 21.4.2015 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 1.3.2015 bis 28.2.2016 und teilte mit,
bis zum bis 30.4.2015 würden weiter nur die Grundrenten als Einkommen angerechnet. Ab 1.5.2015 würden unter Berücksichtigung
der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - sämtliche aus Russland gezahlten
Renten in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Für die Zeit vom 1.3.2015 bis 30.4.2015 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen
in Höhe von 768,32 € monatlich und für die Zeit ab 1.5.2015 Leistungen in Höhe von 253,32 € monatlich, wobei sie bei dem Antragsteller
die russische Rente (330,- €), die DEMO-Rente (12,- €), die Invalidenrente (185,- €) und den Zuschlag (25,- €) und bei der
Antragstellerin die russische Rente (300,- €), die DEMO-Rente (25,- €), die Invalidenrente (243,- €) und den Rentenzuschlag
(25,- €) als Einkommen berücksichtigte. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 12.5.2015 Widerspruch, über den noch nicht
entschieden ist.
Am 29.6.2015 haben sie beim Sozialgericht beantragt,
die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, über den 1.5.2015 hinaus weiterhin
Leistungen ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Rente und des Zuschlags zur Rente zu gewähren und Prozesskostenhilfe
zu gewähren.
Sie haben ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Nr. 11/2011 vom 26.7.2011)
vorgelegt, in dem ausgeführt wird, die besagten Leistungen seien nicht als Einkommen anzurechnen. Weiter haben sie die Zusammenfassung
des für das Sozialgericht Nürnberg erstatteten Gutachtens des I XXX e.V. vom 31.1.2011 vorgelegt, wonach die russische Invalidenrente
den Charakter einer Entschädigung für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht habe.
Mit Beschluss vom 16.7.2015 hat das Sozialgericht Trier die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, es fehle auch an einem Anordnungsgrund, da den Antragstellern
ausreichende Mittel für die Lebensführung einschließlich der Kosten der Unterkunft zur Verfügung stünden. Sie hätten sich
nicht darauf verlassen können, dass die besagten russischen Rentenanteile dauerhaft anrechnungsfrei blieben. Ein Anordnungsgrund
ergebe sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller möglicherweise nicht mehr in der Lage wären, den auf Darlehensbasis
erworbenen Pkw zu finanzieren.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 5.8.2015 Beschwerde eingelegt. Sie tragen vor, einstweiliger Rechtsschutz
sei nach §
86b Abs.
1 SGG zu gewähren, da der angegriffene Bescheid eine laufende Leistung herabsetze, denn die Weiterbewilligung stelle keine neue
Entscheidung über die Leistungspflicht dar (Hinweis auf BSG 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R). Es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Diese Bestimmung sei verfassungsgemäß so auszulegen, dass Renten anrechnungsfrei zu stellen seien, wenn sie einer Rente
nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar seien. Dies sei bei den umstrittenen Leistungen der Fall (Hinweis auf SG
Augsburg 22.12.2011 - S 15 SO 145/11). Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Bei Anrechnung der vollen Rentenleistungen seien
sie gezwungen, den vorhandenen Pkw abzuschaffen. Da in ihrem Alter eine ständige Fahrpraxis erforderlich sei, sei eine Wiederaufnahme
der Fahrten nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht möglich. Das Sozialgericht habe auch zu Unrecht Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung
vorläufig zu verpflichten, über den 1.5.2015 hinaus weiterhin die Rentenzahlung aus Russland in Form der Invalidenrente, der
DEMO und des Zuschlags bzw. Versicherungsanteils anrechnungsfrei zu belassen sowie für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe
zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin, der Gegenstand der Beratung war.
II. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Prozesskotenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat gemäß §
142 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einstweiliger Rechtsschutz im vorliegenden Fall nur nach §
86b Abs.
2 SGG in Betracht kommt. Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG ist einstweiliger Rechtsschutz nach Absatz
2 zu gewähren, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt. Ein Anwendungsfall des §
86b Abs.
1 SGG liegt hier nicht vor. Die Anwendung des §
86b Abs.
1 SGG kommt nur in Betracht, wenn einstweiliger Rechtsschutz allein durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen
Bescheids oder durch Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gewährt
werden kann. Das ist nur der Fall, wenn im Hauptsacheverfahren eine isolierte Anfechtungsklage die geeignete Klageart ist.
Das ist hier nicht der Fall. Denn die Antragsteller müssten ihr Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren mit einer kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen. Den Antragstellern waren Leistungen ohne Anrechnung der hier streitigen russischen
Rentenleistungen durch den vorhergehenden Bescheid vom 14.3.2014 nur bis 28.2.2015 und in dem streitgegenständlichen Bescheid
vom 21.4.2015 nur bis 30.4.2015 bewilligt worden. Um ihr Rechtsschutzziel, die Bewilligung der höheren Leistungen ohne Anrechnung
der streitigen russischen Rentenleistungen auch für die Zeit ab 1.5.2015, zu erreichen, müssten sie im Hauptsacheverfahren
die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.4.2015 mit einer Leistungsklage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zu Gewährung
höherer Leistungen ab 1.5.2015 verbinden.
Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - verweisen, betrifft
diese Entscheidung lediglich die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung als Voraussetzung des Leistungsanspruchs. Sie
besagt nichts über die Klageart für den Fall, dass die Leistung befristet bewilligt ist und die Fortzahlung der Leistung in
der bisherigen Höhe begehrt wird. Auch wenn kein Antrag erforderlich ist, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Befristung
der Leistungsbewilligung. Die Weiterbewilligung der Leistung nach Ablauf einer Befristung ist daher im Klageverfahren mit
einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen. Damit liegt für das einstweilige Rechtsschutzverfahren
kein Fall des §
86b Abs.
1 SGG vor und einstweiliger Rechtsschutz ist nach §
86b Abs.
2 SGG zu gewähren.
2. Das Sozialgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Nach
§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum (einzusetzenden) Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch,
der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit,
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die von den Antragstellern aus Russland bezogenen Leistungen sind zwar nicht unmittelbar von der Ausnahmeregelung des §
82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfasst. Diese Bestimmung ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung auf ausländische Leistungen entsprechend anzuwenden,
soweit sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne dieser Regelung vergleichbar sind (BSG 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R, [...] Rn. 24 m.w.N. zu den entsprechenden Bestimmungen des SGB II). Soweit mangels Vergleichbarkeit der Leistungen eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht kommt, ist auch eine Privilegierung nach § 83 SGB XII ausgeschlossen, da §
82 Abs.
1 Satz 1
SGB V hinsichtlich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbarer Leistungen die speziellere Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf andere Privilegierungstatbestände
ausschließt (BSG a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 1.1.22014 - L 20 SO 254/12 - zutreffend ausgeführt, dass weder die von den Antragstellern bezogene Invalidenrente noch
die DEMO-Rente noch der Erhöhungsbetrag zur Grundrente den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen vergleichbar sind.
Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 22.12.2011 - S 15 SO 145/11 - ([...]) verweisen,
folgt der Senat der dort vertretenen Rechtsauffassung nicht. Das Sozialgericht Augsburg geht unter Würdigung der nach deutschem
Recht von einer Einkommensanrechnung freigestellten Leistungen davon aus, für die Vergleichbarkeit mit den Leistungen nach
§ 82 Abs. 1 SGB XII genüge es, dass eine Schädigung eingetreten sei, wobei diese auch in einer bloßen Verfolgungssituation oder in einer Freiheitsentziehung
bestehen könne. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgungssituation und einer Gesundheitsschädigung sei nicht
Voraussetzung für die Vergleichbarkeit. Es sei ausreichend, wenn die Leistung als Entschädigung für ein "entschädigungswürdiges"
Ereignis zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt werde. Das sei insbesondere bei der von russischen Stellen gewährten Invalidenrente
der Fall.
In dieser Allgemeinheit vermag der Senat dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob mit dem Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen (a.a.O., [...] Leitsatz 2) für die Vergleichbarkeit der Leistungen immer die für eine Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz erforderliche "doppelte Kausalität" zwischen Schädigung und Invalidität einerseits sowie Schädigung und gesundheitlichen
bzw. wirtschaftlichen Folgen andererseits zu verlangen ist. Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass die
Leistung bei wertender Betrachtung nicht dazu bestimmt ist, fehlendes Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts
zu kompensieren, sondern dem Ausgleich von Nachteilen dient, die der Betroffene durch ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes
Sonderopfer erlitten hat (vgl. dazu BSG 3.7.2013 - B 12 KR 27/12 R, [...] Rn. 19 zum vergleichbaren Fall der Freistellung von Leistungen bei der Beitragsbemessung). Ein solches ausgleichswürdiges
Sonderopfer ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betroffene ein Einzelfallunrecht z.B. in Form einer mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen unvereinbaren Freiheitsentziehung oder einer schweren politischen Verfolgung erlitten hat. Die Leistung zielt
auf den Ausgleich eines solchen Sonderopfers ab, wenn sie z.B. durch Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Betroffenen dem
Ausgleich eines durch das erlittene Einzelfallunrecht entstandenen individuellen Schadens sowie der in dessen Folge geschädigten
Rechtsgüter wie Freiheit, Leben, Gesundheit und Vermögen dient (vgl. BSG 3.7.2013, a.a.O. Rn. 21 für Leistungen nach § 17a StrRehaG). Die hier streitigen Leistungen (Invalidenrente, DEMO-Rente und Erhöhungsbetrag) werden - wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
(a.a.O. [...] Rn. 44 ff.) unter Bezugnahme auf die dort eingeholten Gutachten zum russischen Recht ausgeführt hat - unabhängig
von einer als Sonderopfer zu wertenden Schädigung im Einzelfall und insbesondere unabhängig von einer individuellen Bedürftigkeit,
sondern vielmehr als staatliche Gratifikation gewährt. Damit ist auch aus Sicht des erkennenden Senats eine Vergleichbarkeit
der Leistungen mit den in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Leistungen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht die Leistungen als Einkommen berücksichtigt.
3. Das Sozialgericht hat auch zu Recht einen Anordnungsgrund verneint. Da den Antragstellern unter Berücksichtigung der umstrittenen
russischen Rentenleistungen Mittel in Höhe des Existenzminimums zur Verfügung stehen, ist das Existenzminimum nicht gefährdet.
Das Risiko des Verlusts der Fahrtüchtigkeit durch mangelnde Fahrpraxis bei vorübergehendem Verzicht auf einen Pkw bis zur
Entscheidung in der Hauptsache vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Alters der Antragsteller nicht als Anordnungsgrund
zu werten.
4. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, hat das Sozialgericht auch zu Recht
den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf einer
entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf §
73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).