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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2016 - 6 SB 94/16
Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht Kein Nachteilsausgleich "H" für Hilflosigkeit bei einem Adrenogenitalem Syndrom - AGS mit Salzverlust bei Kindern
Die versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Beurteilung der Hilflosigkeit bei an Diabetes mellitus erkrankten Kindern und Jugendlichen sind nicht übertragbar auf Kinder, die an einem Adrenogenitalem Syndrom (AGS) mit Salzverlust erkrankt sind.
1. Besonderheiten bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen regeln die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in ihrem Teil A Nr. 5: Hier sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten "Verrichtungen" zu beachten, auch die Anleitung zu diesen "Verrichtungen", die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.
2. Des Weiteren ist nur der Teil der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfebedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.
3. Auch bei einem Kind muss der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen erheblich sein; ferner bestimmen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, dass beim Diabetes mellitus Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen ist.
4. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zum Therapieaufwand, werden nicht genannt.
5. Dem gegenüber gehen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zum Beispiel bei Phenylketonurie von Hilflosigkeit in der Regel nur bis zum 14. Lebensjahr aus; über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit dann nur noch in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt.
Normenkette: ,
VersMedV Anlage 2 § 2
Vorinstanzen: SG Speyer 27.04.2016 S 5 SB 815/14
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren und in der 1. Instanz zu 1/3. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

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