Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §
236b SGB VI streitig.
Der 1951 geborene Kläger war bis zum 30.6.2012 bei der Y ... Deutschland X ... GmbH in deren Niederlassung in A ... als Montierer
und Stanzer versicherungspflichtig beschäftigt. Diese Niederlassung war vormals die M ... W ... GmbH A ... und ist im Jahr
2011 mit der Y ... Deutschland X ... GmbH verschmolzen worden (Eintragung ins Handelsregister am 26.7.2011). Mit der Verschmelzung
ist das Arbeitsverhältnis des Klägers ausweislich einer Mitarbeiterinformation vom 11.8.2011 auf die Y ... Deutschland X ...
GmbH übergegangen. Die Niederlassung in A ... ist - beginnend am 31.10.2010 und endend am 31.12.2012 - in sechs Stufen abschließend
und vollständig stillgelegt worden, wobei die Produktion ins Ausland (Ungarn) verlagert worden war. Aufgrund der Betriebsschließung
ist es zwischen den Betriebsparteien zu einem Interessenausgleich und Sozialplan gekommen, in dessen Rahmen eine Transfergesellschaft
(ABS V ... Bau GmbH) mit betriebsorganisatorisch eigenständiger Einheit im Sinne des § 216b
SGB III geschaffen worden ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y ... Deutschland X ... GmbH endete aus betriebsbedingten
Gründen wegen der Betriebsschließung der Niederlassung der Firma Y ... in A ... In Folge des Interessenausgleichs und Sozialplans
schloss sich ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der ABS V ... Bau GmbH (Transfergesellschaft) an, welches zeitlich befristet
am 1.7.2012 begann und am 31.12.2012 endete (Änderungsvereinbarung zum dreiseitigen Vertrag vom 25.4.2012: der Kläger und
der [ehemalige] Arbeitgeber, die Y ... Deutschland X ... GmbH, vereinbarten die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung vom 30.6.2012). In der Zeit vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 erhielt der Kläger Transferkurzarbeitergeld.
Seit dem 1.1.2013 war der Kläger arbeitslos. Mit Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit A ...,
vom 16.1.2013 wurde ihm gemäß §
136 SGB III Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1.1.2013 bis 30.12.2014 für 740 Kalendertage mit einem täglichen Leistungsbetrag von 23,27
Euro gewährt.
Am 14.7.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte
gemäß §
236b SGB VI ab dem 1.8.2014. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.8.2014 ab. Bei einem gewünschten Rentenbeginn am 1.8.2014
sei die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Das Versicherungskonto enthalte anstatt der erforderlichen 540 Monate nur 532
Wartezeitmonate. Den hiergegen am 4.9.2014 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 22.12.2014 zurück. Sie führte vor allem aus, dass Beitragszeiten wegen des Bezugs von Leistungen der Arbeitsförderung,
die neben Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit lägen, in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die Wartezeit
anzurechnen seien, es sei denn, die Arbeitslosigkeit sei durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe eingetreten. Hiermit
solle eine Frühverrentungswelle vermieden werden. Entstehe die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe
des Arbeitgebers, sei typischerweise nicht von einer Frühverrentung auszugehen. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe
sei eng auszulegen. Von einer vollständigen Geschäftsaufgabe sei nur dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine gesamte Betriebstätigkeit
auf Dauer eingestellt habe. Dies läge im Fall der Firma Y ... nicht vor, da eine Einstellung der gesamten Betriebstätigkeit
auf Dauer nicht gegeben wäre. Es existierten weitere Betriebsteile der Firma Y ... in Deutschland und durch Verlagerung auch
im Ausland. Auch könnten Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach Beendigung einer Beschäftigung
in einer Transfergesellschaft innerhalb von 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren gemäß §
51 Abs.
3 a Satz 1 Nr.
3 a SGB VI angerechnet werden.
Mit Bescheid vom 4.12.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
ab dem 1.1.2015.
Gegen die Ablehnung der Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat sich die am 8.1.2015 zum Sozialgericht
Chemnitz erhobene Klage gerichtet. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung vor allem ausgeführt, dass der Begriff der "vollständigen
Geschäftsaufgabe" in §
51 Abs.
3a SGB VI nicht näher definiert sei. Die Begrifflichkeit sei ins Gesetz ebenso aufgenommen worden, wie der Begriff der "Insolvenz".
Diese Gesetzespassage diene einer "Fehlanreizvermeidungsstrategie", die darin münde, dass grundsätzlich Zeiten des Bezugs
von Entgeltersatzleistungen auf die Wartezeit von 45 Jahren dann nicht angerechnet würden, wenn diese in den letzten beiden
Jahren vor Rentenbeginn lägen. Die Regelung bezwecke die Verhinderung einer missbräuchlichen Frühverrentung. Soweit darauf
abgestellt werde, dass die Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Sinne von
§
183 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III wäre, könnten in diesem Sinne der Rückausnahme nur die zum Arbeitslosengeld I berechtigenden Zeiträume erfasst sein, die
Folge eines grundsätzlich Insolvenzgeld auslösenden Ereignisses wären. Der Begriff der "vollständigen Geschäftsaufgabe" werde
in keinem anderen bundesdeutschen Gesetz verwendet. §
51 Abs.
3a Nr.
3 2. Hs.
SGB VI sei jedenfalls verfassungskonform auszulegen. Nach den Materialien der Gesetzgebung solle ein Missbrauch vermieden werden.
Es sollen keine Fehlanreize geboten werden, mit Vollendung des 61. Lebensjahres in die Arbeitslosigkeit und auf diesem Weg
gleichsam in den "Vorruhestand" zu gehen. Missbräuchlichkeit könne aber regelmäßig nur dergestalt geschehen, dass tatsächlich
eine (individuelle) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich werde. Zumindest in den Fällen, in denen eine
große Gruppe von Beschäftigten durch eine unternehmerische Entscheidung betroffen wäre, könne schwerlich von einem missbräuchlichen
Handeln oder Fehlanreizen gesprochen werden. Von daher könnten Teilbetriebsschließungen und Produktionsstilllegungen am konkreten
Ort wegen Verlagerungen der Produktion in andere Gebiete regelmäßig noch im engen Rahmen von §
51 Abs.
3a,
3c SGB VI erfolgen. Demnach sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in verfassungskonformer Auslegung grundsätzlich
eine solche gewesen, die mit einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gleichzusetzen sei. Zwar sei der Kläger
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht arbeitslos gewesen, sondern in eine Transfergesellschaft gewechselt, allerdings
lasse sich die Arbeitslosigkeit nach Beschäftigung in der Transfergesellschaft ohne die Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses
nicht erklären. Die dazwischen geschaltete Beschäftigung in der Transfergesellschaft stehe daher nicht entgegen. Die Beschäftigung
in der Transfergesellschaft wäre ohne die vorangegangene Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Regelungen des Interessenausgleichs
und Sozialplans nicht möglich gewesen. Die Rückausnahmeregelung, dass nur dann Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld als
Wartezeiten anerkannt würden, wenn Arbeitslosigkeit die Folge von Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
sei, führe zu Ungleichbehandlungen und somit zu einem Verstoß des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes gegen Artikel
3 Abs.
1 GG. Denn es würden andere Fälle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - auch die, deren Ursache in der Sphäre des Arbeitgebers zu
suchen seien - nicht berücksichtigt. Es gäbe zum einen die Gruppe derer, die aufgrund von Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe
arbeitslos würden und zum anderen die Vergleichsgruppe, die aufgrund einer durch den Arbeitgeber erklärten betriebsbedingten
Kündigung oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Es sei hierzu
jedenfalls festzustellen, dass die Bevorzugung der durch Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe verursachten Arbeitslosigkeit
gegenüber anderen unfreiwilligen Arbeitslosigkeiten hinsichtlich der vom Gesetzgeber gewollten Zweckerreichung nicht angemessen
sei. Es sei unbillig in einer Ausnahmeregelung eine große Gruppe von Rentenanwärtern außen vor zu lassen, die unfreiwillig
aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wären. Die Niederlassung der Y ... Deutschland X ... GmbH in A ... sei vollständig
nach Ungarn ausgelagert worden. Damit sei nicht nur der Arbeitsplatz des Klägers in diesem Produktionsbetrieb weggefallen,
sondern es habe neben der Schließung der Niederlassung auch die Stilllegung des Betriebes gegeben. Die Beendigung des Betriebes
sei für den Kläger unfreiwillig, nicht zu beeinflussen und endgültig gewesen. Hätte es die Verschmelzung des vormaligen Arbeitgebers
des Klägers, der M ... W ... GmbH, mit der Y ... Deutschland X ... GmbH nicht gegeben, hätte es sich unzweifelhaft um eine
vollständige Geschäftsaufgabe gehandelt.
Dem Sozialgericht haben Gesetzgebungsmaterialien zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), die Bundestagsdrucksachen 18/909 und 18/1489, die Drucksache zu einer
Kleinen Anfrage 18/2186 und der Sachstandsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages "Die rollierende
Stichtagsregelung für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte" von Rene` Braun vorgelegen.
Das Sozialgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.10.2017 die Klage mit Urteil abgewiesen. Der Kläger habe keinen
Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §
236b Abs.
1 SGB VI, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfülle. Er habe bei Vollendung seines 63. Lebensjahres nicht
die gesetzlich geforderte Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonate) erfüllt. Nach dem von der Beklagten aufgestellten Kontenspiegel
hätten bis zum 31.7.2014 nur 532 Kalendermonate vorgelegen. Der Kläger habe ab dem 1.1.2013 bis zum 31.7.2014 Arbeitslosengeld
bezogen. Diese Leistung sei von der Ausschlussregelung des §
51 Abs.
3a Nr.
3 Hs. 2
SGB VI erfasst, da die Pflichtbeitragszeiten des Klägers wegen Bezugs von Arbeitslosengeld seit Januar 2013 zwei Jahre vor einem
möglichen Rentenbeginn zum 1.8.2014 lägen. Der Bezug von Arbeitslosengeld sei nicht durch eine vollständige Geschäftsaufgabe
des Arbeitgebers bedingt gewesen. Vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld sei der Kläger bei der Transfergesellschaft ABS
V ... Bau GmbH - A ... beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund von Insolvenz oder vollständiger
Geschäftsaufgabe der ABS V ... Bau GmbH - A ... geendet, sondern durch Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses. Soweit
die Schließung des Betriebes in A ... der Y ... Deutschland X ... GmbH wesentliche Bedingung im Sinne der im Sozialrecht herrschenden
Zurechnungslehre sei, könne dies dahinstehen. Denn die Schließung des Betriebes in A ... und dessen Verlagerung nach Ungarn
sei keine Insolvenz und auch keine vollständige Geschäftsaufgabe gewesen. Das Sozialgericht sehe auch keinen Verstoß gegen
Verfassungsrecht.
Gegen das am 16.10.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.10.2017 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung
des Klägers. Er wiederholt und ergänzt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist der Ansicht, dass das Urteil
des Sozialgerichts fehlerhaft sei. Die von ihm ab Anfang 2013 absolvierten Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld seien auf
die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, weil der Bezug dieser Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine vollständige
Geschäftsaufgabe seines ehemaligen Arbeitgebers, der Y ... Deutschland X ... GmbH bedingt sei. Bereits die einfache Auslegung
des Gesetzeswortlauts führe zum Anspruch des Klägers. Jedenfalls im Wege der teleologischen Reduktion sei in seinem Fall die
Ausnahmeregelung des §
51 Abs.
3a Nr.
3a SGB VI nicht anzuwenden. Das gleiche Resultat würde auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ergeben. Anderenfalls
sei der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zur Ergänzung seines Vortrags verweist der Senat auf die rechtlichen
Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 20.12.2017 (Bl. 191 ff. der Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
13.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2014 zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag vom 14.7.2014
ab dem 1.8.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Ausnahme- bzw. Härtefallregelung des §
51 Abs.
3a Satz 1 Nr.
3 Buchstabe a Teilsatz 3
SGB VI greife im vorliegenden Fall nicht. Denn Voraussetzung sei, dass der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt wäre. Dabei könne es dahingestellt bleiben,
ob der letzte Arbeitgeber im Sinne der Regelung die Transfergesellschaft ABS V ...bau GmbH - A ... oder die Y ... Deutschland
X ... GmbH gewesen war. Denn weder das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Transfergesellschaft noch bei seinem vormaligen
Arbeitgeber sei durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe beendet worden. Anderes ließe sich auch nicht über eine
Auslegung oder teleologische Reduktion erreichen. Zur Ergänzung des Vortrags der Beklagten verweist der Senat auf deren rechtliche
Ausführungen im Schreiben vom 1.2.2018 (Bl. 201 ff. der Gerichtsakte).
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Mit Recht und zutreffender
Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 13.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ab dem 1.8.2014 keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig
Versicherte gemäß §
236b SGB VI anstelle der ihm mit Bescheid vom 4.12.2014 bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §
236b Abs.
1 i. V. m. Abs.
2 Satz 1
SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014.
Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach dieser Vorschrift scheitert
nicht bereits daran, dass er seit dem 1.1.2015 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bezieht.
Zwar bestimmt §
34 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI, das nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine
andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente,
die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (vgl. Entwurf für ein Gesetz zur
Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S. 33 Erl. zu Nr. 7 (§ 34) Buchst c).
Ein Anspruch des Klägers aus §
236b Abs.
1 i. V. m. Abs.
2 Satz 1
SGB VI ist aber deswegen nicht gegeben, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte,
die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr
vollendet (Abs. 1 Nr. 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs. 1 Nr. 2). Zwar ist der Kläger vor dem 1.1.1953
- am 4.7.1951 - geboren und hatte am 1.8.2014 das 63. Lebensjahr vollendet. Er erfüllt jedoch nicht die 45-jährige Wartezeit.
Welche Zeiten auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden, regelt §
51 Abs.
3a Satz 1
SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014. Danach werden auf die Wartezeit von
45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 1), Berücksichtigungszeiten
(Nr. 2), Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Nr. 3 Buchst. a), Leistungen bei Krankheit (Nr.
3 Buchst. b) und Übergangsgeld (Nr. 3 Buchst. c), soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Teilsatz 1),
wobei Zeiten nach Buchst. a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden (Teilsatz 2), es sei denn,
der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des
Arbeitgebers bedingt (Teilsatz 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kalendermonate
mit freiwilligen Beiträgen angerechnet (Nr. 4).
Nach den nicht angegriffenen und damit unstrittigen Feststellungen der Beklagten hat der Kläger bis Ende Juli 2014 532 Kalendermonate
zurückgelegt, die auf die 45-jährige Wartezeit (= 540 Monate) anrechenbar sind. Die von Januar 2013 bis Juli 2014 zurückgelegten
19 Monate des Bezugs von Alg, einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (§
3 Abs.
4 Nr.
1 SGB III), sind nach den Vorgaben des §
51 Abs.
3a Satz 1 Nr.
3 Buchst. a Teilsatz 2 und 3
SGB VI nicht anrechnungsfähig. Sie liegen in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn am 1.8.2014 (Teilsatz 2),
ohne dass der Alg-Bezug durch einen Rückausnahmefall i. S. des Teilsatzes 3 bedingt ist.
1. Die Beendigung der Beschäftigung des Klägers - die ihrerseits Ursache der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Alg ist
(§
136 Abs.
1 Nr.
1 SGB III) - beruht weder auf einer Insolvenz noch einer vollständigen Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers. Das Beschäftigungsverhältnis
ist vielmehr aufgrund Zeitablaufs eines zwischen dem Kläger und seinem (vor dem Bezug von Alg letzten) Arbeitgeber abgeschlossenen
befristeten Arbeitsvertrags mit Wirkung zum 31.12.2012 beendet worden. Der Kläger war nach den Feststellungen des Senats bis
zum 30.6.2012 bei der Y ... Deutschland X ... GmbH in deren Niederlassung in A ... als Montierer und Stanzer beschäftigt,
die vormals die M ... W ... GmbH A ... gewesen ist und mit der Y ... Deutschland X ... GmbH verschmolzen worden war (Eintragung
ins Handelsregister am 26.7.2011). Seinerzeit ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf das Unternehmen Y ... Deutschland
X ... GmbH übergegangen. Die Niederlassung in A ... ist - beginnend am 31.10.2010 und endend am 31.12.2012 - vollständig stillgelegt
worden, wobei deren Produktion ins Ausland (Ungarn) verlagert worden ist. Wegen der Betriebsschließung ist es zwischen den
Betriebsparteien zu einem Interessenausgleich und Sozialplan gekommen, in dessen Zuge die Transfergesellschaft ABS V ... Bau
GmbH mit betriebsorganisatorisch eigenständiger Einheit im Sinne des § 216b
SGB III geschaffen worden ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y ... Deutschland X ... GmbH endete aus betriebsbedingten
Gründen wegen der Betriebsschließung der Niederlassung in A ..., wobei sich in Folge des Interessenausgleichs und Sozialplans
ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Transfergesellschaft anschloss, welches zeitlich befristet am 1.7.2012 begann und
am 31.12.2012 endete. Hierzu hatten die Arbeitsvertragsparteien mit Änderungsvereinbarung zum dreiseitigen Vertrag vom 25.4.2012
(der Kläger, der Alt-Arbeitgeber Y ... Deutschland X ... GmbH und die Transfergesellschaft als Neuarbeitgeber) die Beendigung
des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Y ... Deutschland X ... GmbH aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung vom 30.6.2012
und die Übernahme in die Transfergesellschaft mit befristetem Arbeitsvertrag vereinbart. Eine Konstellation, in welcher die
Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers des Klägers "bedingt" war,
liegt damit unzweifelhaft nicht vor. Der Kläger ist aufgrund freiwilligen Willensentschlusses mit Abschluss des von vornherein
befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden. Der Beendigungsgrund eines
befristeten Arbeitsverhältnisses als Form eines freiwilligen Arbeitsverlustes wird - eindeutig - weder vom Wortlaut der gesetzlichen
(Rück-)Ausnahme erfasst noch ist diese nach Sinn und Zweck den gesetzlichen normierten Tatbeständen, etwa im Weg einer verfassungskonformen
(erweiternden) Auslegung gleichzusetzen (vgl. zu den Grenzen einer solchen Auslegung, BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 -, juris). Denn letztlich ist die Zeit des Bezugs von Alg gemäß §
136 SGB III durch die Beendigung der Tätigkeit in der Transfergesellschaft bedingt. Dieses Ende der Tätigkeit beruht weder auf vollständiger
Geschäftsaufgabe noch auf Insolvenz, sondern allein auf dem Zeitablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses. Der Wechsel in
die Transfergesellschaft war für den Kläger freiwillig und musste gesondert zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbart
werden. Dazu wurde ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem abgebenden Unternehmen, der aufnehmenden Transfergesellschaft und
dem Arbeitnehmer geschlossen (vgl. den Aufhebungsvertrag vom 30.3.2010). Hierbei wurde das Arbeitsverhältnis mit dem alten
Arbeitgeber aufgehoben und ein neuer, befristeter Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft abgeschlossen. Eine Tätigkeit
in einer Transfergesellschaft ermöglicht dem Arbeitnehmer in der Regel eine berufliche Neuorientierung und Qualifizierung
mit dem Ziel einer qualifizierten und weiterentwickelten Beschäftigungsaufnahme. Es handelt sich deshalb um eine versicherungspflichtige
Beschäftigung im Sinne des §
7 SGB IV (vgl. Darge/Deinardt,
SGB III, §
111 Rn. 174). Der Arbeitgeber ist die Transfergesellschaft, welche auch die Arbeitgeberpflichten des Sozialversicherungsrechts
wahrzunehmen hat. Gelingt während der Zeit in der Transfergesellschaft die damit bezweckte Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt
nicht, endet das Beschäftigungsverhältnis zur Transfergesellschaft aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages. Wird im Anschluss
daran Arbeitslosengeld bezogen, liegt die Rückausnahmeregelung des §
51 Abs.
3a Teilsatz 3
SGB VI ihrem Wortlaut nach nicht vor. Der Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an den Bezug von Transferkurzarbeitergeld ist
nicht "durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt". Er beruht vielmehr darauf, dass die Transfermaßnahme
entgegen ihrer Zielsetzung nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geführt hat und damit das zu diesem Zweck eingegangene
Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft durch Zeitablauf endet.
Eine analoge Anwendung des §
51 Abs.
3a Satz 1 Nr.
3 Buchst. a Teilsatz 3
SGB VI auf Fälle des Alg-Bezugs aufgrund der Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses durch Zeitablauf kommt nicht
in Betracht. Die Vorschrift erfasst ausschließlich die ausdrücklich geregelten, aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden
Ausnahmetatbestände und ist nicht auf sonstige Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erstreckbar, auch wenn diese auf Gründen
beruhen, die aus der Sicht des Arbeitnehmers unfreiwillig und unverschuldet sind. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke
im Gesetz voraus (BGHZ 149, 165, 174; BGH NJW 2007, 992, 993 und 2008, 1446 Tz 14; BAG NJW 2003, 2473, 2474 f; BFH NJW 2006, 1837). Eine solche liegt hier nicht vor. Der ursprüngliche Entwurf des §
51 Abs.
3a SGB VI sah weder eine Ausnahme von der Anrechenbarkeit der Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf
die 45-jährige Wartezeit noch eine Rückausnahmeregelung für bestimmte Fälle vor (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung über
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 25.3.2014 - BT-Drucks
18/909, S. 7 Anlage 1 Art. 1 Nr. 2 und S. 13 f. Begründung A.I.). Erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens empfahl der Ausschuss
für Arbeit und Soziales zwecks Vermeidung von Fehlanreizen, die sich aus der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen
der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könnten,
diese Zeiten nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn lägen; um Härtefälle zu verhindern,
sollten diese Zeiten zwei Jahre vor Rentenbeginn nur dann anrechnungsfähig sein, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige
Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt seien (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
(11. Ausschuss) vom 21.5.2014 - BT-Drucks 18/1489, S. 5 und S. 26 zu Buchst. b). Dem Gesetzgeber war daher bewusst, dass Arbeitnehmer
auch aus anderen Gründen als einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers unverschuldet arbeitslos
werden können. Er hat sich trotz dieser Erkenntnis lediglich für die zwei genannten Rückausnahmen entschieden, weil in allen
anderen Fällen kein Nachweis darüber möglich sei, dass die Arbeitslosigkeit nicht auf missbräuchlichen Absichten beruhe. Der
Gesetzgeber hat mithin wissentlich und willentlich eine nur enge Rückausnahmeregelung geschaffen.
Soweit der Kläger im Wege der teleologischen Reduktion konstruiert, vom Kreis der von der "Stichtagsregelung" des §
51 Abs.
3a Satz 1 Teilsatz 2
SGB VI ("zwei Jahre vor Rentenbeginn") betroffenen Arbeitnehmer jene Gruppe auszunehmen, deren Beschäftigung vor Bekanntwerden des
Gesetzes beendet wurde, kann sich der Senat dieser Ansicht nicht anschließen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig,
ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintenanzustellen oder eine Auslegung
oder Reduktion dergestalt vorzunehmen, die keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder -
bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 118, 212, 243).
2. Auch wenn - wie der Kläger meint - zur Beurteilung des Beendigungsgrundes auf den ehemaligen Arbeitgeber Y ... Deutschland
X ... GmbH abgestellt werden würde, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Zeiten des Bezuges
von Entgeltersatzleistungen ebenfalls nicht erfüllt. Denn eine Anwendung des §
51 Abs.
3a Satz 1 Nr.
3 Buchst. a Teilsatz 3
SGB VI auf Fälle des Alg-Bezugs aufgrund der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen Schließung einer Betriebsniederlassung
kommt ebenso nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass der Wortlaut der Vorschrift diesen Fall nicht abdeckt und der letzte
Arbeitgeber des Klägers vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes die Transfergesellschaft war, ist die Schließung einer Niederlassung
bzw. deren Verlagerung ihrer werbenden Tätigkeit ins Ausland nicht mit einer vollständigen Geschäftsaufgabe im Sinne der Norm
gleichzusetzen. Der Bezug von Alg ist nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das
gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, d.h. die gesamte
Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, d.h. Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und
Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG, Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R -, juris Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich ein solches Verständnis des im Gesetz nicht
näher umschriebenen und auch durch den allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmten Begriffs der "vollständigen Geschäftsaufgabe"
aus dem Bedeutungsgehalt ähnlicher Wortverbindungen, dem Sinn und Zweck der Norm und auch aus systematischen Erwägungen (vgl.
dazu umfassend BSG, Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R -, juris Rn. 28 ff.).
Diesem Begriffsverständnis der "vollständigen Geschäftsaufgabe" schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich
an. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass solange noch eine Basis für eine Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV vorhanden ist, auch ein Wegfall derer nicht vorliegt. Hier wäre die Weiterbeschäftigung des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber,
der Y ... Deutschland X ... GmbH, in einer anderen Niederlassung ohne weiteres möglich gewesen. Die Schließung einer Betriebsniederlassung
ist auch begrifflich bereits keine vollständige Geschäftsaufgabe und auch kein wesensgleiches Minus. Solange ein Arbeitgeber
lediglich Teilbereiche seines Unternehmens einstellt, also letztlich nur eine Betriebsänderung vornimmt, existiert eine Beschäftigungsbasis
im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Der Arbeitgeber ist weiter aktiv am Wirtschaftsleben beteiligt, werbend am Markt und kann sein Unternehmen uneingeschränkt
und nur durch ihn kontrolliert gestalten.
Schlussendlich stellt der Senat fest, dass §
51 Abs.
3a Satz 1 Nr.
3 Buchst. a Teilsatz 2 und 3
SGB VI mit dem
Grundgesetz in Einklang steht. Hierzu verweist der Senat ausdrücklich auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R zitiert nach juris Rn. 41 bis Rn. 77), denen er sich vollumfänglich anschließt. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine
Vorlage an das BVerfG nach Art
100 Abs.
1 GG kommen daher nicht in Betracht. Die Berufung war aus den genannten Gründen ohne Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG). Die Auslegung der Bestimmungen der §§
51 Abs.
3a, §§ 236b
SGB VI und deren Vereinbarkeit mit höherem Recht ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam und in Bezug auf Transfergesellschaften
höchstrichterlich noch nicht geklärt.