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LSG Sachsen, Urteil vom 05.07.2016 - 5 RS 166/14
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau; Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft - zusätzliche Belohnung; Bergbau; Treueprämien; Energiewirtschaft
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für Beschäftigte in der Energiewirtschaft dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten Berufstreue und Pflichterfüllung handelte.
2. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1. August 1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 27.01.2014 S 17 RS 1674/11
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2014 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 29. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1979 bis 1987 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr: 1979
901,80 Mark
1980
964,67 Mark
1981
976,00 Mark
1982
952,00 Mark
1983
989,33 Mark
1984
1.275,08 Mark
1985
1.300,00 Mark
1986
1.227,67 Mark
1987
1.380,00 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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