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LSG Sachsen, Urteil vom 24.11.2015 - 5 RS 188/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage; SED-Parteibuch - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 06.02.2015 S 26 RS 294/12
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 verurteilt, für die Jahre 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:
Für das Jahr:
1976
990,21 M
1977
980,08 M
1978
994,72 M
1980
1.116,66 M
1982
1.100,45 M
1983
1.130,74 M
1985
1.215,89 M
1986
1.190,61 M
1987
1.187,04 M
1988
1.206,20 M
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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