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LSG Sachsen, Urteil vom 14.02.2017 - 5 RS 230/16
Berechnung der Renten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Begriff des Arbeitsentgeltes Subventionscharakter der Bergmannsprämie
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.
2. Die Bergmannsprämie war eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand.
3. Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten Steuerminderung fungierte.
4. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau (oder aus Jahresendprämien), nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
Normenkette:
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Dresden 03.03.2016 S 22 RS 2092/12
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. März 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2000 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 24. Januar 2001 und vom 31. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1966 bis 1969, 1976 bis 1979 und 1988 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1966
166,88 Mark
1967
669,12 Mark
1968
1.004,90 Mark
1969
1.020,90 Mark
1976
1.27071 Mark
1977
1.248,46 Mark
1978
1.339,73 Mark
1979
1.517,35 Mark
1988
2.384,46 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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