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LSG Sachsen, Urteil vom 07.11.2017 - 5 RS 436/16
Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Berücksichtigung von Jahresendprämien Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Tatsachen
1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war.
2. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist.
3. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.
4. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben.
5. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden; danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Normenkette:
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
, ,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 20.05.2016 S 22 RS 669/14
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. Mai 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2014 verurteilt, den Bescheid vom 2. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1981 bis 1983 und 1990 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1981
160,23 Mark
1982
223,48 Mark
1983
258,37 Mark
1990
1.059,20 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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