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LSG Sachsen, Urteil vom 05.07.2016 - 5 RS 440/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; sachliche Voraussetzung; wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors; Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik - Ingenieur; wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen
Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Feinwerktechnik als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rechtsfragen bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Werkdirektors stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
VO-AVItech § 1
,
2. DB § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 15.04.2015 S 24 RS 1226/12
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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