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LSG Sachsen, Urteil vom 16.02.2016 - 5 RS 530/12
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung
Die Höhe geltend gemachter Jahresendprämien hat der Kläger durch die Vorlage von Arbeitsbüchern, in denen jeweils unter einem bestimmten Datum der Erhalt von Jahresendprämien in bestimmter Höhe vermerkt ist, glaubhaft gemacht. Soweit eine Glaubhaftmachung nicht gelingt, macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.
Normenkette:
AAÜG § 5
Vorinstanzen: SG Chemnitz 03.07.2012 S 13 RS 24/12
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. Juli 2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2011 verurteilt, den Bescheid vom 18. Juli 2006 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte für die Jahre 1970 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für die Jahre
1970
143,89 Mark
1971
502,07 Mark
1972
535,69 Mark
1973
560,00 Mark
1974
560,00 Mark
1975
560,00 Mark
1976
560,00 Mark
1977
536,35 Mark
1978
630,00 Mark
1979
634,21 Mark
1980
900,00 Mark
1981
883,33 Mark
1982
866,67 Mark
1983
779,17 Mark
1984
779,17 Mark
1985
883,33 Mark
1986
890,83 Mark
1987
950,00 Mark
1988
908,33 Mark
1989
941,67 Mark
1990
933,33 Mark
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 70 von Hundert.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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