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LSG Sachsen, Urteil vom 16.02.2016 - 5 RS 585/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Arbeitsentgelt; Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 26.05.2015 S 50 RS 1203/14
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Mai 2015 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2005 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1977 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1977
476 Mark
1978
558 Mark
1979
619 Mark
1980
626 Mark
1981
710 Mark
1982
753 Mark
1983
733 Mark
1984
759 Mark
1985
788 Mark
1986
779 Mark
1987
802 Mark
1988
817 Mark
1989
817 Mark
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: