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LSG Sachsen, Urteil vom 08.11.2016 - 5 RS 75/14
Rentenberechnung Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Begriff des Arbeitsentgelts Anforderungen an den Beweismaßstab
1. Arbeitsentgelt sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist; Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können.
3. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet: Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen.
4. Vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen.
5. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben - Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit - reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 1
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 04.12.2013 S 50 RS 491/11
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Y ... vom 4. Dezember 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 verurteilt, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 23. Februar 2005 weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:
Im Jahr
1975
404,61 Mark
1976
429,49 Mark
1977
494,97 Mark
1978
540,51 Mark
1979
582,40 Mark
1980
656,78 Mark
1981
733,48 Mark
1982
727,94 Mark
1983
689,10 Mark
1984
727,41 Mark
1985
1.058,33 Mark
1986
748,01 Mark
1987
739,01 Mark
1988
763,90 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9/10.
III. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: