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LSG Sachsen, Urteil vom 03.11.2016 - 3 AL 111/14
Recht der Arbeitsförderung Vergütung für Vermittlungstätigkeit Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs Verwaltungsakt
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 421g SGB III hatte der Zahlungsanspruch des Vermittlers regelmäßig folgende Voraussetzungen: 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
2. Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt auch unter Geltung von § 45 SGB III wie bereits unter Geltung von § 421g SGB III a.F. im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X.
Normenkette: ,
SGB III a.F. § 421g
,
SGB X § 31
Vorinstanzen: SG Chemnitz 30.06.2014 S 12 AL 604/13
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.

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