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LSG Sachsen, Urteil vom 03.11.2016 - 3 AL 163/14
Arbeitslosengeld Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers Rücknahme eines Antrags auf Arbeitslosengeld
1. Nach der Rechtsprechung des für das Arbeitsförderungsrecht vormals zuständigen 7. Senates des Bundessozialgerichtes kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld nur bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Bewilligung der Leistung zurückgenommen werden.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (vgl. § 14 SGB I) und Auskunft (vgl. § 15 SGB I), verletzt hat.
3. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
4. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können.
5. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Normenkette:
SGB III § 136 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 137 Abs. 1
,
SGB III §§ 149 ff.
,
SGB I §§ 14 f.
Vorinstanzen: SG Leipzig 15.09.2014 S 1 AL 235/14
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. September 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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