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LSG Sachsen, Urteil vom 16.02.2017 - 9 VE 25/13
Anerkennung eines höheren Grades von Schädigungsfolgen Osteoporose Kausalität Anti-D-Prophylaxe
1. Die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Anti-D-Prophylaxe und der chronischen Hepatitis C richtet sich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG in entsprechender Anwendung.
2. Das Anti-D-Hilfegesetz enthält insoweit ein Lücke, weil der Gesetzgeber vorausgesetzt hat, dass die "durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen" den gesundheitlichen Folgen der Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG entsprechen, ohne aber die Beweisanforderungen an den Ursachenzusammenhang zu regeln.
3. Diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG zu schließen, weil diese Vorschrift einen im gesamten sozialen Entschädigungsrecht als Normalfall geltenden Grundsatz zum Ausdruck bringt.
4. Nach der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht.
5. Es genügt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1
,
AntiDHG § 1 Abs. 1
,
BVG § 1 Abs. 3 S. 1
,
BVG § 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 07.08.2013 S 8 VJ 4/07
I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 07.08.2013 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz vom 06.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 06.08.2007 in der Fassung der angenommenen Teilanerkenntnisse vom 11.05.2009 sowie vom 29.09.2011 bei der Klägerin die Osteoporose als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und einen Gesamt-GdS in Höhe von 60 ab dem 27.01.2003 und in Höhe von 70 ab Januar 2015 festzustellen und entsprechend höhere Versorgungsleistungen zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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