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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - 1 R 173/13
Anspruch auf Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft des Versicherten bei der anzustellenden Erfolgsprognose
Bei der nach § 10 Abs 1 Nr 2 SGB VI (persönliche Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe) anzustellenden Erfolgsprognose kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dazu zählen die persönlichen Verhältnisse und die Mitwirkungsbereitschaft des Versicherten, dem die Beseitigung von Risikofaktoren (zB Alkoholkonsum, Ernährungsfehler) obliegt. Es ist zudem zu prüfen, ob eine "positive Einwirkung auf die Erwerbsfähigkeit nicht auch auf andere, wirtschaftlichere und sparsamere Weise als durch Leistungen des Rentenversicherungsträgers herbeigeführt werden kann" (vgl Luthe in: juris PK-SGB VI, § 10 RN 61 bis 63, m weit Nachw, ua auf Rechtsprechung BSG).
Normenkette:
SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
,
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 08.03.2013 S 12 R 1002/10
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 08. März 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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