Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Altersrente des Klägers in zutreffender Höhe festgestellt hat.
Der am ... 1943 geborene Kläger war als Ingenieur vom 1. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 Betriebstteilleiter beim VEB
Kfz-Instandsetzungswerk H., Zweigbetrieb N ... Ab März 1991 arbeitete er als selbständiger Kfz-Sachverständiger. Er leistete
Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990. Eine schriftliche
Versorgungszusage über eine Zusatzversorgung erhielt er in der DDR nicht (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 2009 -
L 1 R 475/06 -).
Am 3. Mai 2007 beantragte er bei der Beklagten eine Versichertenrente. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 gewährte die Beklagte
ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab dem 1. Mai 2007. Hiergegen legte der Kläger
am 31. Oktober 2007 Widerspruch ein und führte u. a. aus, die in der DDR rechtmäßig erworbenen Anwartschaften und Ansprüche
bestünden, wie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 ergeben würde, kontinuierlich
weiter. Sie stünden unter Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz und ihnen komme eine Garantie ihres realen Wertes zu.
Die Verweigerung der Rentenangleichung Ost an West sowie der Rentenanpassung entgegen den Regelungen des Einigungsvertrages
und des Grundgesetzes (
GG) habe zur Folge, dass die rechtmäßig erworbenen Ansprüche unzumutbar reduziert würden. Dies würde zu einer lebenslangen,
nicht hinnehmbaren Benachteiligung führen. Mit Widerspruchbescheid vom 25. November 2008 wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 4. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben, sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und vorgetragen, er werde um einen wesentlichen Teil seiner
Lebensleistung in der DDR gebracht. Das SG müsse ausgehend von seiner Amtsermittlungspflicht Beweis darüber erheben, in welchem Maße sich der Wert der in der DDR rechtmäßig
erworbenen Alterssicherungsansprüche vermindert habe. Gleichzeitig seien aufgrund einer "umfassenden Feststellung des Sachverhalts
und der Rechtslage seit dem 30. Juni 1990 die tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, auch der Beschwer des
Klägers und der zugrunde liegenden Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes und des Einigungsvertrages festzustellen".
Damit werde "eine fundierte Einschätzung bzw. Abwägung ermöglicht, ob ihm bislang ein diskriminierendes, unverhältnismäßig
vermindertes, dem Einigungsvertrag sowie die Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden sei oder nicht". Es sei ein "Schandfleck
im Einigungsprozess" geschaffen worden. Im Rahmen seiner Amtsermittlung habe das SG zu "ganzheitlichen, umfassenden und gerechteren Übergangsregelungen sowie zu diesen Zielen entsprechenden Einzelentscheidungen
zu kommen". Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2010 abgewiesen. Die Regelaltersrente des Klägers sei von der Beklagten
in zutreffender Höhe festgestellt worden. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Rentenhöhe nicht dem geltenden
Recht entspreche. Die Vorschriften seien auch nicht verfassungswidrig.
Gegen den am 31. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Januar 2011 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, bezieht sich auf die von seinem Prozessbevollmächtigten
verfasste Literatur und verweist auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte der Vereinten Nationen vom 20. Mai 2011.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Dezember 2010 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober
2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. November 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine
höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte bezieht sich auf die Entscheidung des SG und beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Dezember 2010 zurückzuweisen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des §
151 SGG eingelegte Berufung ist nicht begründet. Des SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides
vom 25. November 2008 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Diese Rente ist von der Beklagten vielmehr in zutreffender Höhe
festgestellt worden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Rentenhöhe nicht dem geltenden Recht entspricht.
Die zugrunde liegenden Vorschriften sind auch nicht verfassungswidrig. Insoweit bezieht sich der Senat auf die Entscheidung
des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - juris.
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art.
100 Abs.
1 Satz 1
GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Nach Art.
100 Abs.
1 Satz 1
GG ist ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt,
für verfassungswidrig hält, und es hat, wenn es sich um die Verletzung des
GG'es handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Das BVerfG hat sich mit den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften
bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Urteil vom 28. April 1999, aaO.). Der Senat geht daher nicht
von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt
oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugängig machen möchte, handelt es sich
nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art.
100 Abs.
1 Satz 1
GG.
Die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nation nach
dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 haben für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz.
Den Beweisanregungen des Klägers war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern
auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.