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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - 1 R 338/10
Beschränkung der Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG auf Zeiten vor der Vertreibung
Der erstmalige Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist in jedem Fall der Endzeitpunkt für die Anwendung des Fremdrentengesetzes. Das gilt auch für Beschäftigungszeiten während einer vorübergehenden Rückkehr in das Gebiet, aus dem der Betroffene zugezogen ist. Diese Zeiten können somit nicht nach dem Fremdrentengesetz anerkannt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
FRG § 15
,
FRG § 16
,
SGB I § 30 Abs. 3
,
SGB VI § 149 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 29.10.2010 S 1 R 396/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: