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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2013 - 2 AS 465/12
Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe bei Nichterscheinens eines Beteiligten
1. Bei der Ausübung des Ermessens zur Höhe eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens eines Beteiligten hat das Gericht die Zwecksetzung des § 141 Abs 3 ZPO zu berücksichtigen. Ist die grundsätzliche Bereitschaft des Beteiligten, am weiteren Verfahren mitzuwirken, nicht in Frage gestellt, hat das Gericht dies bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Erfolgt dies nicht, liegt eine Ermessensfehlgebrauch vor.
2. Im Falle der fehlerhaften Ermessensausübung kann das Beschwerdegericht eine den partiellen Ermessensausfalls berücksichtigende Neufestsetzung des Ordnungsgelds selbst vornehmen.
Fundstellen: NZS 2013, 760
Normenkette:
SGG § 111 Abs. 1
,
SGG § 202
,
EGStGB Art. 6 Abs. 1
,
ZPO § 141 Abs. 3
,
ZPO § 380 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Halle/Saale - S 4 AS 6432/09 - OG03.07.2012
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 3. Juli 2011 abgeändert:
Das gegen den Kläger verhängte Ordnungsgeld wird auf 30,00 EUR herabgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: