Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. "Hänge-/Schiebebeschluss" im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Der am 1983 geborene Antragsteller bezog von dem Antragsgegner bis zum 31. Januar 2012 Leistungen der Grundsicherung nach
dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Auf seinen Fortzahlungsantrag für die Zeit
ab dem 1. Februar 2012 forderte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 12. Januar 2012 auf, am 20. Januar 2012 persönlich
zu erscheinen. Zu dem Termin am 20. Januar 2012 erschien der Antragsteller nicht. Daraufhin versagte der Antragsgegner mit
Bescheid vom 20. Januar 2012 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. Februar 2012.
Den dagegen am 24. Januar 2012 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Januar 2012 zurück. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus: Ohne die Mitwirkung des Antragstellers könne nicht geklärt werden, ob der Antrag-steller erwerbsfähig
und damit Leistungsberechtigter nach dem SGB II sei. Obgleich er im Fortzahlungsantrag wiederholt angegeben habe, erwerbsunfähig
zu sein, trage er die zu einer Erwerbsunfähigkeit führenden Umstände nicht vor. Trotz schriftlicher Aufforderungen benenne
er die ihn behandelnden Ärzte nicht und entbinde sie auch nicht von ihrer Schweigepflicht, weshalb eine Aufklärungstätigkeit
des Antragsgegners nicht möglich sei. Mithin sei eine persönliche Vorsprache des Antragstellers, welche zuletzt im Jahr 2006
stattgefunden habe, aus Ermittlungszwecken erforderlich und dem Antragsteller auch zumutbar. Da der Antragsteller trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen dennoch nicht zu dem Termin am 20. Januar 2012 erschienen sei, habe nach Abwägung der widerstreitenden
Interessen die Leistungsbewilligung versagt werden müssen.
Über seinen Bevollmächtigten hat der Antragsteller am 25. Januar 2012 bei dem Sozialgericht Halle um vorläufigen Rechtsschutz
mit der Begründung nachgesucht, die Ablehnung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. Februar 2012 sei nicht rechtens.
Bis zu einer gerichtlichen Klärung habe der Antragsgegner zur Existenzsicherung und zur Abwendung einer Gesundheitsgefährdung
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Nachdem der Antragsteller zum Termin der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 10. Februar 2012, zu dem das persönliche Erscheinen
des Antragstellers angeordnet war, nicht erschienen ist, hat das Sozialgericht Halle mit Zwischenentscheidung vom 20. Februar
2012 den Antragsgegner für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2012 verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 200,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
monatlich 369,86 EUR per Direktüberweisung an den Vermieter zu zahlen sowie ihn bei der zuständigen Kranken- und Pflegeversicherung
unter Zahlung der Beiträge als pflichtversichert zu melden: Für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei
es im Hinblick auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung erforderlich, den Fortgang des bei dem Amtsgericht
Halle zum Aktenzeichen 70 XVII C 2/12 anhängigen Betreuungsverfahrens abzuwarten, um Kenntnisse darüber zu erlangen, ob der Antragsteller in der Lage sei, seine
Angelegenheiten selbst zu regeln. Die im Rahmen einer Zwischenregelung zu treffende Interessen- und Folgenabwägung falle zu
Gunsten des Antragstellers aus, da er entweder einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen oder einen Anspruch
auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) habe. Ohne eine vorläufige
Leistungsgewährung bestehe die Gefahr, dass der Vermieter des Antragstellers die Wohnung kündige und der Antragsteller notwendige
ärztliche Leistungen nicht in Anspruch nehmen könne.
Dagegen hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten am 27. Februar 2012 Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er
vor, er widerspreche der Unvollständigkeit des Beschlusses. Es bestehe keine Rechtfertigung für die Überweisung der Leistungen
der Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter. Überdies seien die über den 31. März 2012 hinausgehenden Zeiträume nicht
geregelt. Auch fehle die GEZ-Bewilligung und eine Einmalhilfezahlung für einen möglichen Wohnungswechsel "könne nicht beantragt
werden". Schließlich dürfe eine Kürzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf 200,00 EUR monatlich nicht erfolgen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2012 abzuändern und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm vorläufig für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 Grundsicherungsleistungen einschließlich
der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2012 zurückzuweisen.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, sie sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht
beschwert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zwischenentscheidung des Sozialgerichts Halle mit einer Beschwerde überhaupt zulässig
angefochten werden kann. Gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Prozessleitende
Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung
von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen
können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (Abs. 2). Die Zwischenentscheidung des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar
2012 führt als sog. "Hänge- oder Schiebebeschluss" nicht wie die in §
172 Abs.
1 SGG aufgeführten Entscheidungen zu einer Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine solche Entscheidung dient einzig der
Sicherung des durch Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) gebotenen, anders nicht zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutzes in Fällen, in denen bei nicht offensichtlich aussichtslosen
Begehren die unmittelbar bevorstehende Gefahr besteht, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren aufgrund
der Notwendigkeit von Sachverhaltsermittlungen durch Zeitablauf vollendete Tatsachen geschaffen werden oder der Antragsteller
ohne den "Hänge-/Schiebebeschluss" unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. zu den Voraussetzungen
u.a.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. August 2002, L 10 B 12/02 KA ER, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2010, OVG 11 S 11.10, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 1992,
3 OVG M 19/92, jeweils dokumentiert in Juris). Ausgehend davon wird eine solche Entscheidung entweder aufgrund ihrer Vergleichbarkeit mit
einer prozessleitenden Verfügung in entsprechender Anwendung des §
172 Abs.
2 SGG als nicht anfechtbar angesehen (so Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 9. Auflage 2008, §
86b, Rn. 14; Binder, in
SGG, Handkommentar, §
86b, Rn. 61) oder als eine sich materiell-rechtlich auswirkende, in die Rechte eines Beteiligten eingreifende Regelung qualifiziert,
die eine Beschwerdefähigkeit nach §
172 Abs.
1 SGG begründet (so OVG Berlin-Brandenburg aaO. mit weiteren Nachweisen zu der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit streitigen Rechtsprechung
der Obergerichte).
Aus Anlass dieses Verfahrens bedarf die Frage der grundsätzlichen Beschwerdefähigkeit eines sog. "Hänge-/Schiebebeschlusses"
keiner Klärung. Soweit die Zwischen-entscheidung des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2012 anfechtbar ist, kann der Antragsteller
jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren beanspruchen.
Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich grundsätzlich aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelführers, der mit seinem Begehren
in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Trotz Vorliegens der Beschwer fehlt das Rechtsschutzinteresse unter anderem
aber in Fällen, in denen der Rechtsweg unnötig beschritten wird. Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere
dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange
des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder
tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, Urteil vom 8. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, SozR 4-2700 § 136 Nr 3).
So liegt der Fall hier. Das Vorbringen des Antragstellers, die Entscheidung des Sozialgerichts sei unvollständig, vermag insofern
kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Zum einen ist der Antragsteller durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert.
Das Sozialgericht Halle hat die Zwischenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers mit der Begründung erlassen, ohne eine
vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen bestehe die Gefahr, dass die Wohnung des Antragstellers gekündigt werde
und er notwendige ärztliche Leistungen nicht in Anspruch nehmen könne. Aus diesem Grund hat es - zu Lasten des Antragsgegners,
der keine Beschwerde erhoben hat - für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2012 eine vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen
einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einer Kranken- und Pflegeversicherung beschlossen. Ohne die
Zwischenentscheidung stünden dem nicht erwerbstätigen Antragsteller in Anbetracht der Versagungsentscheidung des Antragsgegners
vom 20. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 keinerlei Leistungen zur Verfügung. Das
Sozialgericht Halle hat mithin eine den Antragsteller nicht belastende Zwischenentscheidung getroffen. Zum anderen kann der
Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine weitere Leistungsgewährung nicht beanspruchen. Der Prüfungsumfang des
Beschwerdeverfahrens beschränkt sich - soweit die Zwischenentscheidung als grundsätzlich beschwerdefähig angesehen wird -
allein auf die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines sog. "Hänge-/Schiebebeschlusses" vorlagen; es ist nicht
darüber zu entscheiden, ob der im erstinstanzlichen - noch nicht abgeschlossenen - einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend
gemachte Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dem Antragsteller tatsächlich zustehen (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt aaO.,
OVG Berlin-Brandenburg aaO.). Allenfalls beschwerdeberechtigt kann damit der durch die Zwischenentscheidung belastete Antragsgegner
mit der Begründung sein, das Sozialgericht hätte die Zwischenentscheidung nicht erlassen dürfen, weil die für sie maßgeblichen
Voraussetzungen nicht vorlagen. Der durch die Zwischenentscheidung be-günstigte Antragsteller ist mit seinem weiteren Leistungsbegehren
hingegen auf das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit den §§
183 Abs.
1 Satz 1,
193 Abs.
4 SGG und spiegelt den Ausgang des Verfahrens wieder.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).