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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2013 - 2 AS 951/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende beim Bezug von Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III; Übernahme der Unterkunftskosten bei Wohnheimunterbringung und Beibehaltung der bisherigen Unterkunft
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II findet auch Anwendung, wenn eine dem Grunde nach im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderfähige Ausbildung von Auszubildenden absoviert wird, die als behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 122 ff SGB III haben.
2. Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht für Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld, bei denen sich der Bedarf nach § 123 Abs 1 Nr 2 SGB III bemißt.
3. Wird während einer Ausbildung mit Unterbringung in einen Wohnheim oder Internat von Auszubildenden, die in ausbildungsfreien Zeiten nicht am Heimatort in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils wohnen können, eine eigene Wohnung beibehalten, kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Träger in Betracht, der die Kosten der Maßnahme trägt.
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II findet auch Anwendung, wenn eine dem Grunde nach im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderfähige Ausbildung von Auszubildenden absolviert wird, die als behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld nach §§ 122ff SGB III haben.
2. Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht für Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld, bei denen sich der Bedarf nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bemisst.
3. Wird während einer Ausbildung mit Unterbringung in einen Wohnheim oder Internat von Auszubildenden, die in ausbildungsfreien Zeiten nicht am Heimatort in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils wohnen können, eine eigene Wohnung beibehalten, kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Träger in Betracht, der die Kosten der Maßnahme trägt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 756
Normenkette:
SGB II § 27 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGB III § 122 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 123 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB III § 127 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 64 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
,
SGB III §§ 112ff
Vorinstanzen: SG Halle 22.11.2012 S 29 AS 4552/12 ER
Die Beschwerde wird in der Hauptsache zurückgewiesen. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin wird aufgehoben.
Die Beigeladene zu 1. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

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