LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 B 23/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende während einer Untersuchungshaft, Leistungsausschluss nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist
1. Zu den stationären Einrichtungen iS des § 7 Abs. 4 SGB II zählen auch Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung.
2. Befinden sich erwerbsfähige Personen voraussichtlich nur vorübergehend, dh bis zu sechs Monaten, in einer stationären Einrichtung,
so können sie Ansprüche nach dem SGB II haben (hier: für die Dauer einer Untersuchungshaft). Ab dem siebten Monat kommt der
Sozialhilfeträger nach dem SGB XII für einen Taschengeldanspruch als leistungspflichtig in Betracht. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1
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Vorinstanzen: SG Halle 12.04.2005 S 4 AS 44/05 ER