LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2006 - 2 B 32/06
Leistungsausschluss für Auszubildende beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Für den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II kommt es nur darauf an, dass
die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret auf Grund der näheren Bestimmungen
über die Förderung nach den §§ 60ff
SGB III oder dem
BAföG keinen Anspruch hat (hier: berufliche Zweitausbildung ohne Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem
SGB III). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2007, 220
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Halle 24.01.2005 S 11 AS 1579/05 ER